Farbmarke Nivea-Blau: BGH zur Verkehrsdurchsetzung (BGH X ZB 65/13)
In einer Entscheidung vom 9. Juli 2015 hat der I. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) den Löschungsantrag von Unilever gegen die Farbmarke “Nivea-Blau” der Beiersdorf AG, die diese in erster Linie für die Produktlinie Nivea verwendet, an das Bundespatentgericht (BPatG) zurück verwiesen (BGH X ZB 65/13). Entschieden hat der BGH über die Farbmarke Nivea-Blau, nicht über die Wortmarke Nivea.
Nach dem BGH fehlt reinen Farbmarken grundsätzlich die Unterscheidungskraft, so dass sie in der Regel nicht eintragungsfähig sind (§ 8 Abs. 2 MarkenG). Anders liegt der Fall dann, wenn sie sich “im Verkehr durchgesetzt” haben (§ 8 Abs. 3 MarkenG), d.h., dass die Verbraucher beim Anblick dieser Farbe an ein Produkt des Markeninhabers – hier: Nivea – denken. Hierfür ist eine große Bekanntheit der Marke erforderlich, d.h. die Marke muss sich “im Verkehr durchgesetzt” haben.
Während das BPatG noch davon ausgegangen ist, dass mindestens 75% der Verbraucher die Marke kennen müssen, hat der BGH diese Anforderung als zu streng bewertet. Der BGH lässt es auch bei reinen Farbmarken genügen, wenn die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise (Verbraucher) die Farbe entsprechenden Produkten eines Unternehmens, hier Beisersdorf, zuordnen.
Eine Zurückverweisung an das BPatG war erforderlich, weil die von Beiersdorf im Verfahren vorgelegte Meinungsumfrage zu allgemein war. Sie hat sich generalisierend auf die Produktgruppe “Mittel zur Körper- und Schönheitspflege” bezogen, während das Warenverzeichnis der streitgegenständlichen Marke erheblich breiter und ausdifferenzierter ist. Die Marke ist jedoch nur für die Waren eintragungsfähig, für die jeweils die Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen wurde. Da der BGH in diesem Verfahren nur über Rechtsfragen entscheidet, konnte er die Umfrage zur Klärung der tatsächlichen Bekanntheit der Marke nicht selbst vornehmen und musste somit an das BPatG zurück verweisen.
Das BPatG wird daher eine weitere Meinungsumfrage benötigen, die diese Vorgaben berücksichtigt. Erst dann kann nach einer weiteren Verhandlung eine neue Entscheidung ergehen, die allerdings erneut zur Überprüfung durch den BGH gestellt werden kann. Bis Klarheit über die Zukunft von “Nivea-Blau” im Markenregister besteht, kann es also noch etwas dauern.
Zum Nachlesen: Die Pressemitteilung 112/2015 des BGH zu Nivea-Blau im Wortlaut (die gedruckte Entscheidung liegt noch nicht vor).