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BVerfG kippt UPC – Zustimmungsgesetz verfassungswidrig

In einer heute (20.03.2020) veröffentlichten Entscheidung (2 BvR 739/17) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das deutsche Zustimmungsgesetz zum Europäischen Gemeinschaftspatentgericht (EPGÜ-ZustG) für verfassungswidrig erklärt. Damit kann Deutschland derzeit dem EPG/UPC (Europäisches Gemeinschaftspatentgericht – Unified Patent Court) nicht beitreten, der damit auch seine Arbeit nicht aufnehmen kann.

Das BVerfG hat sich dabei weniger inhaltlich mit dem UPC befasst, sondern mit den für das Zustimmungsgesetz erforderlichen Mehrheiten im Parlament. Nach Auffassung des Gerichts greift das neue Europäische Patentgericht in die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger ein, weshalb zu seiner Inkraftsetzung eine verfassungsändernde Mehrheit mit den entsprechenden formellen Regularien erforderlich ist, nach Art. 79 GG also eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder in Bundestag und Bundesrat mit entsprechenden Hinweisen im Gesetz. Daran hat es bei der Zustimmung gefehlt.

Wie es jetzt weitergeht und ob der UPC in absehbarer Zeit in Kraft treten kann, ist derzeit völlig offen. Da nahezu alle politischen Parteien in Deutschland den UPC wollen, dürfte eine Zweidrittelmehrheit im Prinzip kein Problem sein, Bundestag und Bundesrat könnten das Zustimmungsgesetz also entsprechend ändern und ordnungsgemäß verabschieden. Weil das Vereinigte Königreich inzwischen aber nicht nur aus der EU ausgetreten ist, sondern seinerseits die bereits verbindlich erklärte Zustimmung zum UPC zurückgezogen hat, haben sich die Verhältnisse grundlegend geändert. Das beginnt etwa mit dem Sitz der zweiten Außenstelle des UPC, der nun keinesfalls in London sein wird (wenn es auch zukünftig eine solche zweite “Filiale” geben wird – erforderlich ist das nicht) und hört mit der Sprachregelung nicht auf.

Derzeit kann man nur spekulieren. Wir sind hier allerdings pessimistisch, geben die Hoffnung aber nicht auf. In jedem Fall bleiben wir für unsere Mandanten am Ball.

MS/20.03.2020

Pressemitteilung des BVerfG zum Urteil

Urteil des BverfG vom 20.03.2020 im Volltext

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