14.06.17

BVerfG stoppt UPC (vorerst)

Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung und Legal Tribune Online am 12. Juni berichten, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Bundespräsidenten bereits am 3. April gebeten, die bereits vom Bundestag verabschiedeten EU Patentrechtsreformgesetze vorerst nicht zu unterzeichnen. Grund soll eine Verfassungsbeschwerde (Az: 2 BvR 739/17) einer bisher noch unbekannten Privatperson sein, deren Aussichten “nicht von vorneherein aussichtslos” sein sollen. Dies nimmt zwar die Entscheidung nicht vorweg, zeigt aber, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht abstrus und damit ernstzunehmen ist.

Der Bundespräsident ist dieser Bitte, die am 3. April zunächst mündlich und zwischenzeitlich auch schriftlich vom Verfassungsgericht geäußert wurde, offenbar nachgekommen. Dies ist ein weiterer herber Rückschlag für alle, die große Hoffnungen und Erwartungen in einen baldigen Start des Gemeinschaftspatentgerichtes (Unified Patent Court – UPC) gesetzt haben.

Bisher schien es so, als könnte alleine der Brexit noch das geplante Einheitliche Patentgericht stoppen, auch wenn die Briten immer signalisiert haben, dass sie dennoch ratifizieren und mitmachen wollen (näheres hier). Vor der überraschend angesetzten Neuwahl zum Unterhaus war dies jedoch nicht der Fall und nach dem unerwarteten Ausgang dieser Wahl ist zumindest kurzfristig nicht mit einer Entscheidung zu rechnen. Sollte die neue Regierung tatsächlich – entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Premierministerin – auf einen “weichen Brexit” umschwenken, wäre eine Ratifizierung des Vereinigten Königreiches und damit ein Start des UPC im Frühjahr 2018 dennoch auch bei den geänderten Mehrheitsverhältnissen grundsätzlich denkbar.

Dem scheint jetzt ausgerechnet Deutschland im Weg zu stehen. Während bisher alle Beobachter davon ausgegangen waren, dass Deutschland planmäßig die Ratifizierung abschließt und das Gesetz noch vor der Bundestagswahl in Kraft tritt, scheint das jetzt nicht mehr zu gelten. Bisher hatten Beobachter allenfalls das Risiko gesehen, dass insbesondere das Protokoll über den Status der Richter nicht mehr vor der Bundestagswahl verabschiedet werden kann, die insoweit eine Zäsur darstellt und ggf. einen Neustart in nächsten Legislaturperiode erforderlich gemacht hätte. Das könnte nun das kleinere Problem sein.

Wir gehen, anders als die Mehrheit der übrigen Beobachter, unverändert davon aus, dass das Vereinigte Königreich vor dem Hintergrund der Volksabstimmung zum Brexit wahrscheinlich nicht zustimmen wird. Immerhin war die Zuständigkeit des EuGH für Britannien einer der wesentlichen Gründe für den Austritt.

Sollte sich jetzt der Abschluss des deutschen Gesetzgebungsverfahrens wegen einer Verfassungsbeschwerde deutlich in die Länge ziehen, fürchten wir, dass der UPC in seiner jetzigen Form mit Großbritannien an Bord selbst dann endgültig gescheitert wäre, wenn die Briten doch zustimmen sollten. Die Ursache könnte sein, dass der Brexit möglicherweise vor der deutschen Zustimmung vollzogen ist – schon Ende März 2019 läuft die Uhr ab. Ob das Abkommen noch in Kraft treten kann, wenn Großbritannien zwar während der Mitgliedschaft in der EU ratifiziert, aber bei In-Kraft-Treten des Abkommens diese bereits verlassen hat, wird rechtlich noch zu untersuchen sein. Auf jeden Fall dürfte das erhebliche neue Probleme aufwerfen.

Dies wäre im Ergebnis ausgesprochen bedauerlich. Wir würden es für die beste Lösung halten, wenn sich die EU Staaten bereits jetzt stärker um ein Alternativszenario eines UPC ohne UK bemühen würden. Beginnt man mit entsprechenden Gesprächen erst nach einem möglichen endgültigen Scheitern der jetzigen Regelung mit Großbritannien, wären weitere wertvolle Jahre verloren und der Brexit würde – unter Mitwirkung des BVerfG – zu einem großen Schaden auch für die Rest-EU führen.

(MS, 13.06.2017)

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