Brexit – Gemäß dem zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsabkommen ist das Vereinigte Königreich am 1. Februar 2020 aus der EU ausgetreten.
Das Austrittsabkommen besagt jedoch, dass das EU-Recht, das auf das und im Vereinigten Königreich anwendbar ist, noch während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 gilt. Dies gilt ebenfalls für die UM- und GGM-Verordnungen sowie deren Durchführungsrechtsakte, also auch für EU-Marken (europäische Marken) und EU-Designs (europäische Designs bzw. Geschmacksmuster).
Diese fortgesetzte Geltungsdauer der UM- und GGM-Verordnungen während des Übergangszeitraums betrifft insbesondere auch alle materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen und die Regeln für die Vertretung bei Verfahren vor dem EUIPO.
Daher werden alle Verfahren vor dem Amt, bei denen es um Eintragungshindernisse mit Bezug zum Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, ältere Rechte mit Ursprung im Vereinigten Königreich oder Beteiligte bzw. Vertreter mit Sitz im Vereinigten Königreich geht, bis zum Ende des Übergangszeitraums unverändert durchgeführt.
Quelle: EUIPO
Im Bezug auf EU Marken und EU Designs bleibt demnach bis zum 31. Dezember 2020 alles beim Alten.
Sobald neuere Informationen verfügbar sind, werden wir hier berichten.