BGH I ZR 197/15 – Bodendübel
Der BGH hat im vorliegenden Fall (Bodendübel) entschieden, dass für formgebende technische Merkmale auch nach Ablauf des Patentschutzes ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bestehen kann.
Leitsätze des Gerichts:
a) Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale eines derartigen Erzeugnisses wettbewerbliche Eigenart begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Einem Erzeugnis ist im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen (Festhaltung BGH, 22. Januar 2015 – I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne).
b) Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind. Damit können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.
Die vollständige Entscheidung des BGH finden Sie hier: BGH I ZR 197/15 – Bodendübel
Anmerkung: Technisch bedingte Produktmerkmale dürften damit zukünftig differenzierter zu betrachten sein bei der Frage, ob von ihnen ein Beitrag zu der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts ausgehen kann.