Im Rahmen eines Vortrages am 25. November im Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb hat Herr Dr. Zigann, Vorsitzender Richter der 7. Zivilkammer am Landgericht München, die neuen Hinweise zum Münchner Verfahren in Patentstreitsachen vorgestellt, die mit dem neuen Vorsitzenden der 21. Zivilkammer, Herrn Pichlmaier, abgestimmt sind und von beiden Patentstreitkammern ab sofort angewendet werden.
Es ist unverändert das Ziel der beiden Kammern, die Dauer eines normalen Patentverletzungsprozesses auf acht bis zwölf Monate zu beschränken, wobei der derzeit vorhandene leichte Bearbeitungsstau abgebaut werden soll. Markenkern ist nach wie vor die Durchführung zweier Termine zur Sache, zu denen jeweils auch das Erscheinen der Parteien erwünscht ist.
Im frühen ersten Termin nach etwa drei bis vier Monaten wird vor allem über die Auslegung des Klagepatentes und die Verletzung verhandelt. Das Gericht erwartet nunmehr Ausführungen beider Parteien zur Auslegung des Klagepatentes und zum Fachmann. Am Ende des Termins wird der weitere Verfahrensgang besprochen, insbesondere die Fristen für weitere Schriftsätze und das Datum des Haupttermins. Ein solcher Haupttermin wird durchgeführt, wenn nicht beide Parteien verzichten.
Das Fristenregime wird unverändert streng gehandhabt: in der Regel betragen die Schriftsatzfristen zwei Monate, eine Verlängerung ist in der Regel nicht, in begründeten Ausnahmefällen maximal um eine Woche möglich, wobei die Schriftsätze im Parteibetrieb zuzustellen sind. Die Kammern fordern zudem etwa drei Wochen vor dem Haupttermin eine Zusammenfassung der Argumente von jeder Partei an, die nicht länger als zehn Seiten, davon nicht mehr als fünf Seiten Text, sein soll.
Klageänderungen, insbesondere die erstmalige Erhebung des Vorwurfes der äquivalenten Patentverletzung, muss der Kläger spätestens im frühen ersten Termin vorbringen. Eine feste Vorgabe für den Umfang von Schriftsätzen macht das Gericht nicht mehr, bittet aber um möglichst kurze Texte.
Anders als bisher, ist die Vorlage vollständiger Übersetzungen aller Anlagen nicht mehr erforderlich. Dem Gericht genügen hier, ähnlich wie schon in Mannheim, in den meisten Fällen deutsche Übersetzungen der im Schriftsatz zitierten Stellen.
Der Aussetzungsmassstab ist nach wie vor streng. Die Kammern gehen davon aus, dass sich der fehlende Rechtsbestand anhand von maximal drei Dokumenten aus dem Stand der Technik ablesen lassen muss, wenn damit erfolgreich ein Aussetzungsantrag begründet werden soll. Wie auch bei den anderen Patentgerichten verlangt auch München die Erläuterung des Aussetzungsantrages im Schriftsatz selbst – ein Verweis auf eine anhängende Nichtigkeitsklage genügt nicht.
Wird kein Aussetzungsantrag gestellt, wird der Haupttermin nur auf ausdrücklichen Wunsch der Klagepartei durchgeführt. Werden Angriffe gegen den Rechtsbestand erst nach der Klagererwiderung vorgebracht, kann dies dem Beklagten zum Nachteil gereichen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kammern auch gesonderte Hinweise zur Auslandszustellung veröffentlicht haben. Ergänzende Hinweise zur Geschäftsverteilung in Patentstreitsachen finden sich auf der Homepage des LG München I.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich mit den neuen Hinweisen keine grundlegenden Änderungen im Verfahren ergeben haben. Dennoch sind diese geeignet, das Verfahren weiter zu entschlacken und damit zu straffen, was dem Ruf des Standortes München in Patentstreitsachen zuträglich sein wird.
Ganz allgemein ist es begrüßenswert, dass die deutsche Patentgerichtsbarkeit mit den unterschiedlichen Verfahren in Düsseldorf, Mannheim und München nach wie vor verschiedene Optionen bietet, aus denen der Kläger je nach Besonderheit des jeweiligen Falles die passende auswählen kann. Insbesondere bei Verfahren mit internationalen Bezügen ist dies von besonderem Vorteil, zumal an jedem dieser Standorte – ohne die Kompetenz der übrigen Patentstreitkammern abzuwerten – erfahrene Richter kompetent entscheiden und damit schnell für Rechtsfrieden sorgen.
Stand: 29.11.2016 (MS)