20.03.20

2s|ip trotz COVID-19 weiter für Sie da – Update 7. Mai 2020

2s-ip unterstützt Sie auch in Krisenzeiten – Update 7. Mai 2020

Seit 21.03.2020 gelten wegen der COVID-19 Pandemie in Bayern, seit 24.03.2020 in ganz Deutschland Kontakt- oder Ausgangsbeschränkungen. Am 6. Mai wurden die Einschränkungen teilweise gelockert, gelten aber in wesentlichen Teilen bis mindestens Juni 2020 fort – möglicherweise auch länger. Auch die für den gewerblichen Rechtsschutz wichtigen Behörden und Gerichte sind betroffen (siehe unten für Details).

Zum Schutz unserer Mitarbeiter und unserer Mandanten werden wir bis auf weiteres keine Besprechungen mehr bei uns im Büro durchführen. Ebenfalls um das Ansteckungsrisiko zu vermindern und um gleichzeitig die Betriebssicherheit zu erhöhen, haben wir uns in zwei Gruppen aufgeteilt, wobei immer nur eine der beiden Gruppen physisch im Büro anwesend sein wird, während die andere Gruppe im Home Office tätig ist. Wir sind technisch so ausgestattet, dass dies ohne Weiteres möglich ist.

Für unsere Mandanten bedeutet dies, dass Sie uns wie gewohnt erreichen – nur eben nicht immer im Büro, aber unverändert per Email, Fax oder Post erreichen, sowie unter den bekannten Rufnummern per Telefon. Schriftsätze und Eingaben an Gerichte und Patentbehörden reichen wir auch jetzt schon soweit wie möglich online ein – alle entsprechenden Zugänge sind bei uns längst eingerichtet und in Benutzung, so dass Sie hier keinen Unterschied merken werden.

Die Situation wird aber auch von Amts wegen etwas entspannt, da etwa das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das Europäische Patentamt (EPA) und das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) bereits jetzt alle Fristen pauschal verlängert haben, bzw. durch entsprechende Erlasse dafür gesorgt haben, dass hier keine unverschuldeten Nachteile für die Anmelder und Nutzer entstehen. Konkret gilt das Folgende (Stand: 07.05.2020):

  • DPMA (I): vom Amt gesetzte Fristen wurden automatisch ohne gesonderten Antrag bis zum 04.05.2020 verlängert. Weitere Verlängerungen sind nicht bis jetzt nicht bekannt so dass davon auszugehen ist, dass die Fristen für Handlungen vor dem DPMA wieder normal laufen. Allerdings werden bis (mindestens) zum 30.06.2020 vor dem DPMA keine mündlichen Verhandlungen oder Anhörungen stattfinden (Details).
  • DPMA (II): gesetzliche Fristen können nicht verlängert werden und wurden auch nicht verlängert. Insoweit verweist das DPMA auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung (Details). Bitte sprechen Sie uns an.
  • EPA: alle am oder nach dem 15.03.20 ablaufenden Fristen werden automatisch bis zum 02.06.2020 verlängert. Diese Verlängerung ist im Wesentlichen auf Regel 134 (2) EPÜ gestützt und gilt damit, anders als beim DPMA, auch für gesetzlich geregelte und nicht nur für vom Amt gesetzte Fristen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. (Details)
  • EUIPO: alle zwischen dem 09.03. und 17.05.2020 ablaufenden Fristen werden automatisch bis 18.05.2020 verlängert. Wie beim EPA und anders als beim DPMA gilt dies auch für gesetzliche Fristen (Details)
  • BPatG: das Bundespatentgericht (BPatG) hat seinen Normalbetrieb wieder aufgenommen. Insbesondere bei mündlichen Verhandlungen kann es zu Einschränkungen kommen, vor allem um dem Abstandsgebot von mindestens 1,5m Rechnung zu tragen (Details)
  • LG und OLG München: keine Einschränkungen, allerdings wird gebeten, von unnötigen Besuchen abzusehen (Details LG und OLG). Vor dem Betreten der Gerichtsgebäude ist eine Selbstauskunft zu COVID-19 auszufüllen und zu unterschreiben.
  • BGH: beim Bundesgerichtshof finden unverändert mündliche Verhandlungen statt, allerdings ist die Teilnehmerzahl und die Zahl der (physisch) anwesenden Patent- und Rechtsanwälte beschränkt. Der BGH bietet jedoch die Möglichkeit einer Online-Teilnahme an der Verhandlung, wobei es auch möglich ist, dass eine Gruppe physisch und eine andere Gruppe online teilnimmt. Dies ist auch aus dem Ausland möglich, so dass die Anreise ausländischer Parteivertreter entfallen kann. Da kein Zutritt zum Gerichtsgebäude für Personen aus dem Ausland, die nicht bereits wenigstens 14 Tage in Deutschland weilen, gewährt wird, dürfte dies die derzeit bevorzugte Teilnahmemöglichkeit für ausländische Parteivertreter sein.

Über zukünftige Maßnahmen werden wir weiter informieren.

MS/20.03.2020 (letztes update 07.05.2020)

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