Die nachfolgende Entscheidungssammlung umfasst richtungsweisende Urteile und Verfügungen der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs zum Urheberrecht.
Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 182/11
Leitsatz des Gerichts:
Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ist bei der Benutzung fremder Tonaufnahmen ausgeschlossen, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I).
Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
Leitsätze des Gerichts:
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
Urteil vom 12.07.2012 – Az. I ZR 18/11
Leitsätze des Gerichts:
a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.
b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.
Urteil vom 19.10.2011 – I ZR 140/10
Leitsätze des Gerichts:
a) Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen.
b) Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 – Vorschaubilder I).
Beschluss vom 27.12.2010 – 6 W 155/10
Leitsätze der Redaktion:
Auch das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks in einer Internet-Tauschbörse kann das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß verletzen, wenn es einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Urhebers darstellt. Ein gewerbliches Ausmaß kann sich zum einen aus dem hohen Verkaufswert des angebotenen Werks ergeben, zum anderen aus dem Umstand, dass eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Bei einem Filmwerk beträgt die relevante Verwertungsphase regelmäßig sechs Monate und beginnt erst, nachdem das Werk in einer zum Verkauf bestimmten Form (z.B. als DVD) veröffentlicht worden ist.
Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 44/10
Leitsatz des Gerichts:
Der Betreiber einer Internetplattform ist als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich.
Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 45/10
Leitsätze des Gerichts:
a) Das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. September 1974 – I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779 und Urteil vom 9. März 1989 – I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252).
b) Ein öffentlich-rechtlicher Grundstückseigentümer kann öffentlich-rechtlich verpflichtet sein, die Anfertigung und Verwertung solcher Fotografien zu gestatten. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg ist nicht verpflichtet, die Anfertigung und Verwertung von Fotografien ihrer Schlösser und Gärten zu gewerblichen Zwecken unentgeltlich zu gestatten.
Urteil vom 01.12.2010 – I ZR 12/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar. Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die Prüfung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zusammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges Werk anzusehen ist.
b) Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen.
c) Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröffentlichung oder Verwertung daher nach § 23 Satz 1 UrhG stets nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig.
d) Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, ist es nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht.
Beschluss vom 25.11.2010 – 310 O 433/10
Leitsatz der Redaktion:
Unterlässt ein Betreiber eines Internetcafés zur Unterbindung von Filesharing jegliche geeignete Sicherheitsmaßnahmen (wie z.B. das Sperren der hierfür erforderlichen Ports), so haftet er jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden.
Urteil vom 01.09.2010 – 12 O 319/08
Leitsätze der Redaktion:
Ein sog. “Sharehoster”, der seinen Nutzern Speicherplatz zum Hochladen beliebiger Dateien zur Verfügung stellt, haftet mangels eigener Veröffentlichung nicht als Täter und bei fehlendem Vorsatz nicht als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, die Dritte auf seiner Plattform begehen.
Zwar ist das Geschäftsmodell “Sharehosting” grundsätzlich von der Rechtsprechung gebilligt. Werden allerdings Anreize für den Upload urheberrechtswidriger Inhalte gesetzt (z.B. finanzielle Belohnung, wenn hochgeladene Dateien hohe Downloadzahlen erreichen), so erscheinen erhebliche Prüfungspflichten zur Unterbindung von Rechtsverletzungen geboten. Hierzu gehören nach derzeitigem Stand der Technik ein stets aktualisierter “Stichwort-” und “Hashfilter”, nicht aber ein “Intelligenter Content-Filter”, der den Inhalt einer hochgeladenen Datei automatisch analysieren und erkennen könnte.
Urteil vom 18.08.2010 – 2-06 S 19/09
Leitsätze der Redaktion:
Ein Hotelbetreiber haftet nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste, denen er den Zugang zu seinem verschlüsselten Funknetzwerk vermittelt hat, wenn er diese zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat. Eine weitergehende, präventive Prüfungspflicht vor einer ersten Rechtsverletzung besteht nicht.
Eine Abmahnung wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzung kann einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen, wenn der Abmahnende den Sachverhalt nicht hinreichend prüft und außer Acht lässt, dass es sich bei dem Bezichtigten um einen Betrieb (Hotel) handelt, zu dessen Serviceleistungen es unproblematisch erkennbar gehört, Dritten (Hotelgästen) den Zugang zum Internet via Funk-Netzwerk zu ermöglichen.
Urteil vom 16.06.2010 – 325 O 448/09
Leitsätze der Redaktion:
Wer sich mit der Veröffentlichung seines Fotos auf einer suchmaschinenoptimierten Firmen-Homepage einverstanden erklärt und das Bild auf diese Weise ohne Einschränkungen frei zugänglich machen lässt, muss mit den üblichen Nutzungshandlungen durch Dritte rechnen. Hierzu gehört auch der Zugriff auf das Foto und dessen Anzeige durch Personensuchmaschinen.
Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.
Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 39/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.
b) Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Mangel, wenn das bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasste Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Auch wenn ein solcher Mangel vorliegt, muss das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht zwingend aufheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.
Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 69/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.
b) Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.
c) Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.
Urteil vom 12.03.2010 – 308 O 640/08
Leitsätze der Redaktion:
Ein Accessprovider ist nicht verpflichtet, den Zugang zu Internetseiten zu erschweren, auf denen sich Links zu bzw. Adressen von urheberrechtlich geschützten Werken befinden, die ihrerseits bei Dritten (Sharehostern) gespeichert sind.
Eine Haftung des Accessproviders als Täter oder Teilnehmer an den über die Website ermöglichten Rechtsverletzungen kommt nicht in Betracht, da sich sein Dienst als Accessprovider auf die passive automatische Durchleitung von fremden Informationen beschränkt. Hinsichtlich konkreter Inhalte von Webseiten hat er keine Kenntnis und darf auch keine Kenntnis nehmen.
Eine Verpflichtung des Accessproviders nach den Regeln der Störerhaftung scheidet aus, weil die technisch mögliche Filterung des Datenverkehrs mangels einer gesetzlichen Regelung rechtlich nicht zulässig ist. Zudem würde es bereits an der Zumutbarkeit einer Pflicht zu Sperrmaßnahmen fehlen, da derzeit alle bekannten Erschwerungsmaßnahmen umgangen werden können.
Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 166/07
Leitsätze des Gerichts:
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
Urteil vom 16.06.2009 – 33 O 374/08
Leitsätze der Redaktion:
Die Nachahmung des sog. “Look & Feel” einer Website (d.h. Vergleichbarkeit bzw. Übereinstimmungen hinsichtlich Aufbau, Schriftbild, Stylesheets, Ablauf der Dialogfolgen, wesentlicher technischer Funktionalitäten usw.) bedeutet nicht zwingend einen Wettbewerbsverstoß oder eine Urheberrechtsverletzung, die einen Unterlassungs- bzw. Besichtigungsanspruch zur Folge hätten.
Hierzu müssen besondere Umstände dargelegt werden, die das Nachahmen als unlauter erscheinen lassen, was nicht der Fall ist, wenn es zum Zeitpunkt der Markteinführung an der für die vermeidbare Herkunftstäuschung erforderlichen Bekanntheit des Produkts bei den angesprochenen Verkehrskreisen fehlt.
Ein Anspruch auf Besichtigung gem. § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG wegen hinreichend wahrscheinlicher Verletzung des Urheberrechts eines anderen (hier: eine vermeintliche widerrechtliche Übernahme des PHP-Quellcodes) ist abzulehnen, wenn Ähnlichkeiten der sichtbaren Teile der Internetplattform sowie Auskommentierungen im HTML-Quelltext auch auf einer Nachprogrammierung beruhen können.
Urteil vom 12.06.2009 – 310 O 93/08
Leitsätze der Redaktion:
Ein Sharehosting-Dienst, der seinen – im Regelfall nicht registrierten – Nutzern kostenlos Speicherplatz zur Verfügung stellt, welcher auch zum Up- und Download urheberrechtlich geschützter Musikwerke genutzt wird, macht diese “öffentlich zugänglich” im Sinne des UrhG und haftet bei Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten als Störer für durch seine Nutzer begangene Urheberrechtsverletzungen.
Im Hinblick auf den Umfang der aufzuerlegenden Kontroll- und Prüfungspflichten ist zu berücksichtigen, dass das System Urheberrechtsverletzungen leicht macht, wenn Dateien teilweise gepackt, verschlüsselt oder in verteilten Dateiarchiven und – bei Umbenennung der Datei – mehrfach abgelegt werden können. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Geschäftsmodell des Dienstes so angelegt ist, dass der Betreiber mittelbar von der Vielzahl illegaler Downloads profitiert, wenn er Bannerwerbung schaltet und Anreize für kostenpflichtige Accounts schafft, indem er deren Inhaber bei hohen Downloadzahlen ihrer Dateien belohnt.
BGH: zum unberechtigten Upload einer Software-Vollversion auf einen Hochschulserver (“CAD-Software”)
Urteil vom 20.05.2009 – I ZR 239/06
Leitsätze des Gerichts:
Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.
Urteil vom 30.04.2009 – I ZR 191/05
Leitsätze des Gerichts:
a) Aufwendungen für den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank können keine Rechte als Datenbankhersteller begründen.
b) Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Festplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren.
c) Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM – durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen.
Urteil vom 22.04.2009 – I ZR 216/06
Leitsätze der Redaktion:
Ein Anbieten eines “internetbasierten Videorecorders”, bei dem Internetnutzern gegen eine monatliche Gebühr die automatisierte Aufzeichnung von Fernsehsendungen ermöglicht wird, ist in der Regel unzulässig.
Denn ein solches Angebot kann aufgrund eines Verstoßes gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen wettbewerbswidrig sein, wenn wegen eines unzureichenden Altersverifikationssystems die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe nicht unmöglich gemacht oder jedenfalls wesentlich erschwert wird.
Außerdem stellt der Betrieb einer solchen Plattform regelmäßig einen Verstoß gegen urheberrechtliche Bestimmungen dar, sei es, indem der Anbieter von den Kunden ausgewählte Sendungen auf den “Persönlichen Videorecordern” selbst abspeichert und dadurch das Recht des Sendeunternehmens verletzt, seine Funksendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, sei es, indem der Anbieter die Sendungen an die “Videorecorder” mehrerer Kunden weiterleitet und somit das Recht des Sendeunternehmens verletzt, seine Funksendungen weiterzusenden.
Beschluss vom 09.02.2009 – 6 W 182/08
Leitsätze der Redaktion:
Für die Beurteilung, ob das Urheberrecht durch Einstellen einer Musikdatei in eine Internettauschbörse in “gewerblichem Ausmaß” verletzt wurde, kommt es vor allem darauf an, dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist. Dies kann auch bei rein privatem Handeln der Fall sein, wenn ein komplettes Album während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase einmalig zum Tausch eingestellt – und somit öffentlich angeboten – wird und sich der Nutzer der Tauschbörse auf diese Weise gezielt der Möglichkeit begibt, die weitere Verbreitung dieser Datei zu kontrollieren.
Dass seit der Veröffentlichung des Werkes drei Jahre vergangen sind, spielt für die Feststellung der relevanten Verwertungsphase insofern keine Rolle, als diese nicht pauschal an starre Zeitspannen zu knüpfen ist, sondern z.B. an den Umstand, dass ein Tonträger weiterhin zu marktüblichen Verkaufspreisen vertrieben wird.
Urteil vom 04.02.2009 – 5 U 167/07
Leitsätze der Redaktion:
Der Betreiber eines Internetforums ist weder Täter noch Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung und – vor Kenntniserlangung durch einen konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung – auch nicht als Störer verantwortlich, wenn Nutzer urheberechtswidrige Fotos hochladen.
Auch der Umstand, dass Nutzern die Möglichkeit eingeräumt wird, Fotos unter einem Pseudonym einzustellen, erlaubt keine abweichende Beurteilung, da selbst ein anonymes Handeln Dritter im Rahmen einer Störerverantwortlichkeit des Forenbetreibers kein die Verantwortlichkeit begründendes Merkmal darstellt.
Letzteres ist nur in Konstellationen denkbar, in denen das gesamte Geschäftsmodell des Betreibers auf Urheberrechtsverletzungen durch anonyme Uploads basiert.
Urteil vom 10.12.2008 – 5 U 224/06
Leitsätze der Redaktion:
Der Betreiber eines Bilderportals haftet nicht nur als Störer, sondern als (Mit)täter einer Urheberrechtsverletzung, wenn er seinen Nutzern eine Plattform für das Einstellen von elektronischen Bilddateien zur Verfügung stellt, über die die Nutzer ohne Identitätsnachweis Bilddateien hinterlegen können, die von anderen Nutzern wiederum als Abzüge kostenpflichtig beim Betreiber bestellt werden können.
Indem der Portalbetreiber es nämlich nicht nur ermöglicht, dass Lichtbilder unter Verwendung eines Pseudonyms auf seiner Seite eingestellt werden, für die weder ihm noch dem Uploader Schutzrechte zustehen, sondern sich diese Lichtbilder auch als Bestandteil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu Eigen macht, verwirklicht er Urheberechtsverletzungen bereits im Hinblick auf die vorgelagerte Handlungsform der öffentlichen Zugänglichmachung zumindest fahrlässig.
Urteil vom 26.09.2008 – 308 O 42/06
Leitsätze der Redaktion:
Ein Suchmaschinenbetreiber haftet als Täter einer Urheberrechtsverletzung, wenn er urheberrechtlich geschützte Zeichnungen in Form von miniaturisierten Vorschaugrafiken (“thumbnails”) in der Datenbank seiner Bildersuchmaschine zum Abruf bereithält. Denn eine solche Verwendung stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar, zu dem nur der Urheber ausschließlich berechtigt ist und das nicht durch urheberrechtliche Schrankenbestimmungen gedeckt ist.
Beschluss vom 26.09.2008 – 4 W 62/08
Leitsätze der Redaktion:
Für die Frage der Verwertbarkeit von Daten zur Identität eines Nutzers einer bestimmten dynamischen IP-Adresse spielt es keine Rolle, ob solche Daten als “Verkehrsdaten” i.S.v. § 3 Nr. 30 TKG oder lediglich als “Bestandsdaten” i.S.v. §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 TKG einzuordnen sind.
Denn die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, verletzt weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG.
Dies gilt jedenfalls dann, solange es sich bei den Daten nicht um solche Daten handelt, die vom Provider allein nach den neuen gesetzlichen Vorschriften zur “Vorratsdatenspeicherung” gespeichert waren.
Urteil vom 16.07.2008 – 12 O 195/08
Leitsatz der Redaktion:
Nutzt ein Dritter ein ungeschütztes drahtloses Netzwerk (WLAN) zu Urheberrechtsverletzungen (Anbieten von Musikdateien über peer-to-peer Netzwerke), so kann der Inhaber des Internetanschlusses als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er nicht darlegt, dass er zumutbare Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, damit Dritte den Anschluss nicht nutzen können.
Urteil vom 01.07.2008 – 11 U 52/07
Leitsätze der Redaktion:
Für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch Dritte haftet der Inhaber des Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer, wenn diese mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.
Der technische Umstand, dass die Mitbenutzung eines Internet-Anschlusses über ein drahtloses Netzwerk für den Anschlussinhaber in der Regel nicht erkennbar sein dürfte, rechtfertigt es nicht, die Störerhaftung über ihre allgemein anerkannten Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern.
Solange nicht konkrete Anhaltspunkte für rechtsverletzende Handlungen eines Dritten bestehen, ist ein Anschlussinhaber nicht gehalten, seinen Computer stets nur mit der neuesten Schutztechnik zu versehen, vor allem wenn der mit der Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe verbundene Kostenaufwand unverhältnismäßig ist.
Urteil vom 21.04.2008 – 28 O 124/08
Leitsätze der Redaktion:
Urheberrechtlich geschützte Werke können grds. auch im “virtuellen Raum” wie der Online-Plattform “Second Life” entstehen, solange diese dem Schutz einer der in § 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind.
Oberflächen-Texturen eines virtuellen Modells des Kölner Doms, die zum Großteil auf Fotovorlagen des Originalgebäudes beruhen, stellen indes kein Werk der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG dar.
Denn in dem Zusammenfügen und Zuschneiden von entsprechenden Bildausschnitten mittels eines Bildbearbeitungsprogramms liegt keine eigenschöpferische, sondern allenfalls eine im handwerklich-technischen Bereich anzusiedelnde Leistung.
Beschluss vom 06.03.2008 – 17 O 68/08
Leitsätze der Redaktion:
Vertragswerke genießen als nicht-literarische Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG grundsätzlich keinen Urheberschutz, es sei denn, es handelt sich um besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge.
Ein Mustervertrag zur Vermittlung von polnischem Pflegepersonal an deutsche Senioren ist daher weder im Hinblick auf die spezielle Regelungsmaterie noch auf einzelne, ungewöhnliche Formulierungen urheberschutzfähig, wenn der Vertrag nicht aus der Reihe von vergleichbaren Verträgen weit hervorsticht.
Urteil vom 06.02.2008 – 28 O 417/07
Leitsätze der Redaktion:
Ein Bewertungsportal, auf dem zahnärztliche Dienstleistungen miteinander in der Form verglichen werden können, dass Art der Behandlung, Patientenzufriedenheit und der jeweilige behandelnde Zahnarzt gezielt abrufbar sind, stellt eine “Datenbank” im Sinne des § 87a UrhG dar.
Das in § 87a UrhG enthaltene Merkmal der “wesentlichen Investition” ist anerkanntermaßen schon ab einem gewissen Minimalaufwand erfüllt, weil nach teleologischer Auslegung gerade auch kleinere Datenbankhersteller geschützt werden sollen. Überzogene Anforderungen an den Investitionsumfang sind daher nicht zu stellen.
Urteil vom 15.01.2008 – I-20 U 95/07
Leitsätze der Redaktion:
1. Bezüglich fremder Nachrichten, also solcher, die von Nutzern des Usenet, nicht aber Kunden des konkreten Diensteanbieters stammen, ist dieser als sog. Cache-Provider zu qualifizieren.
2. Dem Betreiber eines Usenet-Servers ist es aufgrund des enormen Datenvolumens, der Textkodierung von binären Inhalten, und der Tatsache, dass der Provider keinen Einfluss auf das Einstellen und Verbreiten von Inhalten im Usenet hat, nicht zumutbar, sämtliches urheberrechtlich geschütztes Material von legalen Inhalten zu unterscheiden und den Zugang dazu zu unterbinden.
Urteil vom 20.12.2007 – 11 W 58/07
Leitsätze (nichtamtlich):
Allein die Tatsache, dass im Internet häufig Urheberrechtsverletzungen vorgenommen werden und hierüber in den Medien umfangreich berichtet wird, führt für einen Anschlussinhaber nicht zu einer generellen Überwachungspflicht ihm nahe stehender Personen wie enge Familienangehörige hinsichtlich deren Nutzung seines Internetanschlusses.
Zwar kann als Störer für eine Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung auch in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten rechts beiträgt. Ein solcher Beitrag kann auch dadurch geleistet werden, dass ein Anschlussinhaber seinen Computer und damit seinen Internetzugang zur Verfügung stellt. Eine Haftung setzt dann allerdings zusätzlich voraus, dass er ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder ggf. zu verhindern, besteht nämlich nur dann, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen werde. Allein aufgrund der Tatsache, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahe stehender Personen wie enge Familienangehörige bei der benutzung seines Anschlusses zu überwachen.
Beschluss vom 27.06.2007 – 2 W 12/07
Leitsätze der Redaktion:
Eine Webseite genießt keinen Urheberrechtsschutz als Computerprogramm gemäß § 69a UrhG, wenn auf der Seite lediglich normaler HTML-Code zur Formatierung der Inhaltselemente verwendet wird und keine zusätzlichen ablauffähigen Programmbestandteile vorhanden sind.
Wenn jedoch durch die sprachliche Gestaltung des Internetauftritts, die Auswahl, Einteilung und Anordnung der Suchbegriffe im Quelltext zum Zwecke der Suchmaschinen-Optimierung eine persönliche geistige Schöpfung geschaffen wird, kommt ein Schutz der Website als Sprachwerk iSv § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Betracht.
Urteil vom 20.06.2007 – 28 O 798/04
Leitsätze der Redaktion:
Wer Textpassagen eines Mitbewerbers auf seiner eigenen Website verwendet und Werbebanner hinsichtlich der Farbgestaltung und konkreten Größe kopiert und dabei nur das Logo durch den eigenen Namen ersetzt, kann unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten (wegen Herkunftstäuschung und Ausnutzung der Wertschätzung durch Nachahmung) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Textpassagen, die komplexe Fragestellungen übersichtlich und leicht verständlich darstellen, können grds. unter dem Gesichtspunkt der “kleinen Münze” Urheberrechtsschutz genießen. Eine Webseite insgesamt genießt aber nur in Ausnahmefällen den Schutz der Werke der bildenden Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG; alleine ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche genügt idR nicht für das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe.
Urteil vom 15.06.2007 – 308 O 325/07
Leitsätze der Redaktion:
1. Trifft der Betreiber eines Usenet-Dienstes nach Kenntniserlangung einer Urheberrechtsverletzung nicht hinreichend effiziente Maßnahmen, um zu verhindern, dass ein Musikwerk erneut unrechtmäßig über seinen Dienst aus dem Usenet herunterladbar ist, wirkt er damit in einer eine Störerhaftung begründenden Art und Weise an den von ihren Nutzern begangenen Rechtsverletzungen mit.
2. Die Darlegungslast dafür, dass der Betreiber eines Usenet-Servers hinreichend effiziente Maßnahmen zur Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen der Antragstellerin getroffen hat und ihr weitere Maßnahmen nicht zumutbar sind, trägt der Betreiber selbst.
Urteil vom 24.05.2007 – I ZR 130/04
Leitsätze:
UrhG § 4 Abs. 2
a) Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Datenbankwerk reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat.
b) Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben.
UrhG § 4 Abs. 2, § 87a
Das Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand.
Urteil vom 23.05.2007 – 12 O 151/07
Leitsatz der Redaktion:
Wird eine illegale Datei für mindestens 30 Tage auf dem eigenen Server vorgehalten, haftet der Betreiber des Servers als Host-Provider ab Kenntnis der konkreten Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
Urteil vom 19.04.2007 – 7 O 3950/07
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Betreiber eines Usenet-Servers haftet bei unvorsätzlichem Handeln nicht als (Mit-)Täter oder Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) des Haupttäters für auf den Servern öffentlich zugänglich gemachte urheberrechtlich geschützte Werke, da er im Bereich der Verschuldenshaftung dem Privilegierungstatbestand des § 10 TDG bzw. § 9 TMG unterfällt, sofern auf den eigenen Servern nur eine Zwischenspeicherung stattfindet.
2. Der Betreiber eines Usenet-Servers kann auch nicht als Mitstörer zur Verantwortung gezogen werden, wenn – wie vorliegend – durch den Verletzten nicht nachgewiesen werden kann, dass eine zumutbare Möglichkeit zur Überprüfung des bereitgehaltenen Inhalts auf Urheberrechtsverletzungen existiert.
3. Der Diensteanbieter muss nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalls und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes und andere Nutzer im Verhältnis zueinander gesehen werden.
LG Erfurt: Thumbnails von Fotos dürfen von Suchmaschinen angezeigt werden
Urteil vom 15.03.2007 – 3 O 1108/05
Leitsatz (nichtamtlich):
Veröffentlicht ein Urheber Bilder über eine Webseite im Internet, die für jedermann kostenlos zugänglich ist und mangels einer sog. „robots.txt“-Datei von Suchmaschinen indexiert und zwischengespeichert werden kann, so ist darin eine konkludente Einwilligung in die Nutzung der auf dieser Webseite enthaltenen Bilder durch Bildersuchmaschinen als „thumbnails“ zu sehen. Jene Nutzung greife zwar in die Verwertungsrechte der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung des Urhebers ein, diese seien jedoch aufgrund der Einwilligung nicht widerrechtlich, da das Angebot der Suchmaschinenbetreiber einerseits im Interesse derjenigen sei, die Bilder ins Netz stellten, und andererseits für die Allgemeinheit zum Auffinden von Informationen dringend notwendig sei.
Urteil vom 30.01.2007 – 2 O 71/06
Leitsätze (nichtamtlich):
Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder den Internetanschluss zu urheberrechtswidrigen Handlungen (z.B. illegale Nutzung von Filesharing-Netzwerken) nutzen, sind Eltern nicht verpflichtet, das Nutzungsverhalten ihrer volljährigen Kinder ständig zu überwachen, so dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung die Eltern mangels Verletzung von Prüfungs- oder Aufsichtspflichten nicht der Störerhaftung unterliegen.
Denn der Umfang der Prüfungspflicht bestimme sich danach, ob und inwieweit den Eltern nach den Umständen des Einzelfalls eine Überprüfung der Internetnutzung zuzumuten ist. Soweit ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, beruhe die Eröffnung des Zugangs zum Internet dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten seien nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners sei ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, komme eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für dieses nicht in Betracht. Ob es allerdings bei Eröffnung des Internetzugangs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf, sei nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden. Dies sei jedenfalls bei einem volljährigen Kind, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Umgang mit Computern und Internettechnologie im Allgemeinen einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, könne es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen.
LG München I: Image-Linking in Frames ist öffentliche Zugänglichmachung
Urteil vom 10.01.2007 – 21 O 20028/05
Leitsatz (nichtamtlich):
Die Darstellung einer externen Bilddatei auf einer fremden Webseite mittels Framing ist als öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG zu qualifizieren und verletzt neben diesem Verwertungsrecht zusätzlich auch das Urheberpersönlichkeitsrecht ihres Schöpfers.
OLG Dresden: Online-Videorecorder verstoßen gegen das Urheberrecht
Urteil vom 28.11.2006 – 14 U 1071/06
Leitsatz (nichtamtlich):
Die zahlreichen Internet-Angebote zur zeitversetzten Aufzeichnung und Wiedergabe von Fernsehprogrammen auf so genannten Online-Videorecordern im Internet verletzen die den jeweiligen Sendeunternehmen an ihren Sendungen zustehenden Vervielfältigungsrechte. Die vom Nutzer veranlasste Aufnahme der Sendungen innerhalb des passwortgeschützten Kundenbereichs auf dem Server stellt letztlich eine Vervielfältigungshandlung des Anbieters und nicht eine solche des Kunden dar. Jene Aufnahmen stellen nach Auffassung des Gerichts insbesondere keine Privatkopien des Nutzers dar, da die Herstellung der Kopien durch den Anbieter nicht kostenlos erfolgt, sondern vielmehr Teil eines auf Gewinn ausgerichteten Geschäftsmodells ist, das von § 53 UrhG letztlich nicht mehr umfasst ist.
OLG Hamburg, Urteil vom 08.02.2006 – 5 U 78/05
Leitsätze des Gerichts:
1. Personen bzw. Unternehmen, die Software bzw. technische Einrichtungen zum Betrieb eines sog. “Peer-to-Peer”-Netzwerks (gegen Entgelt) zur Verfügung stellen, welche die urheberrechtsverletzende Übertragung von “Pay-TV”-Programmen nahezu in Echtzeit ermöglichen, sind nicht grundsätzlich bzw. in jedem Fall für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich zu machen, die unbekannte Nutzer dieser Einrichtungen eigenverantwortlich vornehmen.
2. Etwas anderes hat aber jedenfalls dann zu gelten, wenn der Anbieter einer Software zur Datenübertragung in einem “Peer-to-Peer”-Netzwerk deren Eignung zum Missbrauch nicht nur kennt, sondern hiermit auch wirbt und damit die Möglichkeit einer Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausdrücklich zum Anwendungsbereich seines Produkts erhebt. In derartigen Fällen kann der Störer die in der Rechtsprechung unter dem Aspekt zumutbarer Prüfungspflichten entwickelten Erleichterungen bei der Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter nicht für sich in Anspruch nehmen.
3. Der als Störer in Anspruch genommene Hersteller bzw. Vertreiber der Software ist im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die derartige Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden können Bei einer Bewerbung bzw. Ankündigung einer Software (auch) mit der Möglichkeit urheberrechtsverletzender Zwecke kann der zu befürchtenden Rechtsgutverletzung nicht allein durch “Disclaimer” wirksam begegnet werden. Wirksame Schutzmechanismen müssen so ausgestaltet sein, dass die Software – will der Störer ein vollständiges Verbot verhindern – so auszurüsten ist, dass ein urheberrechtsverletzendes Einspeisen bzw. ein Transport der rechtsverletzenden Programme ausgeschlossen wird.
4. Verschließt sich der Urheber- bzw. Leistungsschutzrechtsinhaber dahingehenden konstruktiven Bemühungen des Störers oder macht er eine zur Problemlösung notwendige Mitwirkung (z.B. durch das Senden zusätzlicher Signale) von der Erfüllung unzumutbarer technischer bzw. finanzieller Forderungen abhängig, ist wegen der weitgehenden finanziellen und wirtschaftlichen Folgen des Verbots eine nachträgliche Aufhebung der Unterlassungsverfügung wegen veränderter Umstände in Betracht zu ziehen.
LG Berlin: Urheberrechtsschutz auch für einfache Werbetexte im WWW
Urteil vom 26.01.2006 – 16 O 543/05
Leitsatz (nichtamtlich):
Auch einfache Werbetexte, die zur Beschreibung eines Unternehmens oder einer Dienstleistung auf einer Webseite im Internet veröffentlicht werden, können als Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. Nr. 1 UrhG geschützt sein, wenn sie in ihrer Gesamtheit eine individuelle schöpferische Tätigkeit erkennen lassen. Dies kann beispielsweise durch eine besonders ansprechende Tätigkeitsbeschreibung geschehen, die aufgrund ihrer Kürze und Klarheit für den Kunden besonders leicht verständlich und erfassbar ist. Der Text muss sich jedenfalls insgesamt von der Masse des Alltäglichen abheben und von einer lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistung unterscheiden.
LG München I: Keine Verbreitung von Vervielfältigungsstücken nach Ablauf der Lizenzzeit
Urteil vom 13.01.2006 – ZUM-RD 2007, 208
Leitsatz (nichtamtlich):
Räumt ein Urheber einem Verwerter Nutzungsrechte an seinem Werk nur für eine befristete Dauer zur Verwertung ein, ist der Verwerter nach dem vereinbarten Enddatum auch dann nicht mehr zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken des Werkes berechtigt, wenn diese noch innerhalb des vereinbarten Nutzungszeitraumes, d.h. an sich rechtmäßig hergestellt wurden.
Urteil vom 22.02.2001 – 3 U 247/00
Leitsatz der Redaktion:
Das Setzen eines Links auf eine Online-Datenbank (hier: Online-Lexikon) per sog. “Framing”, d.h. dass der Inhalt in die Seiten des Linksetzenden eingebunden wird, stellt eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Datenbankteilen im Sinne des § 16 UrhG dar, wenn dies ohne Zustimmung des Berechtigten geschieht.
Urteil vom 12.07.2000 – 308 O 205/00
Leitsatz der Redaktion:
Gestaltet ein Webseitenbetreiber seine Seite in der Form, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte eines Dritten innerhalb eines Frames ohne Zustimmung des Dritten und ohne Offenlegung der Domain des Dritten sowie nur seiten- bzw. stichwortweise mit eingeschränkten Navigations- und Nutzungsmöglichkeiten dargestellt werden, so dass der Eindruck entsteht, es handele sich um eigene Inhalte des Webseitenbetreibers, so verletzt er dadurch widerrechtlich das Interesse des Urhebers an einer vollständigen Darstellung seiner Seite.