Prozesskosten
Die Prozesskosten richten sich stets nach dem Streitwert. Für die Bestimmung des Streitwertes sind Art, Gefährlichkeit und Umfang der Verletzungshandlung sowie die Bedeutung und der Umsatz des Verletzers wichtige Kriterien. Hiernach bestimmt sich auch das wirtschaftliche Interesse, seine Rechte gewahrt zu wissen, welches wiederum den Gegenstandswert der Angelegenheit oder des Verfahrens in entscheidendem Maße beeinflusst. Häufig wird das Unterlassungsinteresse im Urheberrecht zwischen € 50.000,– und € 100.000,– und bei bekannten Werken oftmals auch noch höher eingestuft. Je höher der Streitwert, desto höher ist auch das für jeden Prozess einzugehende Kostenrisiko.
Wer rechtswidrig fremde Urheberrechte verletzt, hat im Falle einer berechtigten Abmahnung in jedem Fall zumindest die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen und zwar grundsätzlich auch dann, wenn die Rechtsverletzung nicht vorsätzlich begangen wurde. Im Falle einer gerichtlichen Auseinadersetzung kommen zusätzlich noch die Gerichtskosten sowie die Aufwendungen für einen eigenen Anwalt hinzu. Dieses Risiko liegt bei einem Streitwert von € 25.000,– für eine Gerichtsinstanz zwischen € 3.500,– und € 5.500,–, falls das Verfahren bis zum BGH fortgeführt wird, bei über € 19.000,–. Bei einem Streitwert von € 50.000,– zwischen € 5.500,– und € 8.000,–. Falls das Verfahren bis zum BGH fortgeführt wird, erhöht sich das Risiko auf einen Betrag von über € 25.000,–. Nicht berücksichtigt sind dabei Kosten für Sachverständige und Zeugen.
Links:
Ein Softwaretool zur Berechnung des Prozesskostenrisikos im Zivilprozess erster und zweiter Instanz finden Sie auf der Seite von Franz Xaver Dimbeck, Richter am Oberlandesgericht München unter http://jurfree.dimbeck.de/KostenRisiko/Kostenrisiko.htm.