Wie die sonstigen gewerblichen Schutzrechte können auch Patente oder Gebrauchsmuster an Dritte zur Nutzung überlassen werden und Gegenstand von Lizenzen sein.
Der Patentlizenzvertrag ist formfrei wirksam. In der Regel wird der Lizenzvertrag durch eine Nutzungseinräumung auf Zeit charakterisiert, was ihn von einem Kaufvertrag unterscheidet. Es handelt sich um ein sog. Dauerschuldverhältnis, was etwa bei der Regelung der Vertragsbeendigung zu berücksichtigen ist. Hauptpflicht des Lizenznehmers ist die Zahlung der vertraglichen Lizenzgebühr. Es sind aber auch andere Gestaltungen denkbar, z.B. anstelle der Zahlung einer Lizenzgebühr die Gewährung einer Rücklizenz an Rechten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber (Kreuzlizenz – cross license).
Die Bemessung der Lizenzgebühr ist von den Parteien frei vereinbar. Häufig sind Kombinationen unterschiedlicher Lizenzgebühren, etwa eine vom Nutzungsumfang unabhängige Pauschallizenz oder aber eine Umsatzlizenz, bei der ein bestimmter Prozentsatz der vom Lizenznehmer erzielten Umsätze abzuführen ist. In der Praxis eher selten ist die Gewinnlizenz, mit der der Lizenzgeber an Gewinnen des Lizenznehmers beteiligt wird.