Jahresgebühren
Jahresgebühren werden für deutsche und europäische Patentanmeldungen bzw. deutsche Patente am Ende desjeinigen Monats fällig, in welchen der Anmeldetag der Patentanmeldung bzw. des Patents fällt (Grundfrist), und zwar für das jeweilige Jahr im Voraus. Auf eine etwa in Anspruch genommene Priorität einer früheren Anmeldung kommt es nicht an.
Erstmalig (für deutsche Patentanmeldungen und europäische Patentanmeldungen) ist eine Jahresgebühr für das dritte Jahr zu entrichten, also zwei Jahre nach dem Anmeldedatum.
Beispiel: Für eine deutsche oder europäische Patentanmeldung mit Anmeldetag 2. April 2012 ist zum ersten Mal eine Jahresgebühr zum 30. April 2014 fällig.
Die Gebühren sind an dasjenige Amt zu entrichten, bei welchem die Anmeldung bzw. das Patent anhängig ist. Für europäische Patente (ab der Erteilung) sind die Jahresgebühren in denjenigen Ländern zu zahlen, in denen es validiert wurde. Die Jahresgebühren steigen mit zunehmendem “Alter” der Anmeldung bzw. des Patents progressiv an.
Achtung: Das Deutsche Patent- und Markenamt und das EPA geben keine Aufforderung oder Erinnerung zur Zahlung der Jahresgebühren heraus. Es erfolgt lediglich ein Hinweis auf die 6-Monats-Nachfrist, wenn die Jahresgebühr nicht innerhalb der Grundfrist entrichtet wurde.
Werden die Jahresgebühren nicht spätestens zur Nachfrist (dann aber mit Zuschlag) entrichtet, verfällt das Patent oder die Patentanmeldung. Danach bleibt als letzte Rettung für die Patentanmeldung oder das Patent ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist, der allerdings nur bei Vorliegen bestimmter Umstände Aussicht auf Erfolg hat.
Bestimmungen in anderen Mitgliedsstaaten des für die Erteilung von europäischen Patenten maßgebenden Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) weichen hiervon zum Teil ab.
Weiterlesen: Übersicht der Regelungen zu den Jahresgebühren (Bestimmungen zum nationalen Recht zum EPÜ)
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