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Gemeinschaftspatent (EU-Patent)

Während es in der Europäischen Union bereits seit 1995 die einheitliche Gemeinschaftsmarke und seit 2003 das einheitliche Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt, ist es mit dem für EU-Europa einheitlichen und zentral verwalteten Gemeinschaftspatent (EU-Patent) noch nicht ganz so weit.

Doch haben sich nunmehr 25 Mitgliedsstaaten der EU (ohne Spanien und Polen) darauf verständigt, im Rahmen einer “Verstärkten Zusammenarbeit” ein auf diese Staaten beschränktes Gemeinschaftspatent zu schaffen (Verordnung (EU) 1257/2012). Dieses Patent soll vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt und verwaltet werden, bis zur Erteilung genauso wie das bisherige europäische Patent nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ). Es wird dann direkt Wirkung in den beteiligten 25 EU-Mitgliedsstaaten entfalten. Verfahrenssprachen für das Gemeinschaftspatent sollen nach Wahl des Anmelders Deutsch, Englisch oder Französich sein – ebenfalls wie beim EPÜ. Für einen Übergangszeitraum, bis maschinelle Übersetzungen in die Landessprachen qualitätsmäßig akzeptabel sein werden, soll bei der Erteilung zusätzlich eine englische Übersetzung beim EPA einzureichen sein (sofern die gewählte Verfahrenssprache nicht Englisch ist). Die Klagen Spaniens gegen die Verordnungen zur Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens hatte der Europäische Gerichtshof mit zwei Entscheidungen vom 5. Mai 2015 zurückgewiesen. Zum aktuellen Stand der Dinge (u.a. mit dem hier zitierten Vorschlag zur Übersetzung des Gemeinschaftspatents) können Sie sich auf der Seite der EU-Kommission selbst ein Bild machen.

Für Streitverfahren aus dem Gemeinschaftspatent wird ein einheitliches europäisches Patentgericht EPG (Unified Patent Court – UPC) geschaffen, mit einem Zentralgericht erster Instanz in Paris (central division) und lokalen sowie regionalen Kammern (local and regional divisions) erster Instanz in den übrigen Staaten. Deutschland wird darüber hinaus vier Lokalkammern erhalten, die ihren Sitz in München, Mannheim, Düsseldorf und Hamburg haben werden. In Österreich soll es eine weitere deutschsprachige Lokalkammer geben, nämlich in Wien. Lange Zeit gingen die Beobachter davon aus, dass der UPC bis 2016 seine Arbeit aufnehmen könne. Der Termin konnte nicht gehalten werden, weil Deutschland aufgrund einer in Deutschland eingelegten Verfassungsbeschwerde das Abkommen bislang nicht ratifiziert hat. Dies und der bevorstehende “Brexit” ließen erneut Zweifel aufkommen, ob es mit dem Gemeinschaftspatent in der zuletzt vorgeschlagenen Form noch etwas werden wird, dies um so mehr, als im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent in der Vergangenheit schon viele “endgültige” Regelungen für die “nahe Zukunft” angekündigt wurden und dann wieder verschwanden.

Zum Stand der Ratifizierung der Verordnung über das EU-Patent siehe hier.

Solange es das EU-Gemeinschaftspatent noch nicht gibt, begnügen wir uns in Europa mit dem “klasischen” Europäischen Patent, das bereits zentral und einheitlich geprüft und erteilt wird – vom EPA – und den gesamten Raum der EU (und sogar mehr) erfassen kann, jedoch nach Erteilung in voneinander unabhängige nationale Patente zerfällt und in jedem Land wie ein nationales Patent aufrecht erhalten und durchgesetzt werden muss.

Quellen:

2s-ip Schramm Schneider Bertagnoll - Patent- und Rechtsanwälte Part mbB


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