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Einwendungen Dritter gegen Patenterteilung

Dritte, also an einem Verfahren vor dem Patentamt nicht Beteiligte können sich jederzeit gegenüber dem Patentamt äußern, wenn sie Gründe sehen, welche die Erteilung eines Patents verhindern könnten. Diese “Einwendung Dritter” genannte Äußerung muss schriftlich erfolgen; gegenüber dem Europäischen Patentamt (EPA) kann man sich hierfür eines Online-Formulars im Web bedienen, welches das EPA auf seiner Homepage bereitstellt. Die Einwendung kann prinzipiell anonym erfolgen. Der Äußerung sind, sofern einschlägig, Nachweise beizufügen, also z.B. Druckschriften des Standes der Technik, welche der beanspruchten Erfindung die Patentfähigkeit nehmen könnten.

Die Äußerung wird vom Patentamt dem Anmelder mitgeteilt, und der Anmelder erhält Gelegenheit, sich hierzu gegenüber dem Patentamt zu äußern. Das Patentamt berücksichtigt die Einwendungen von Amts wegen.

Zu beachten ist allerdings, dass, wer eine derartige Einwendung Dritter einreicht, hierdurch nicht zum Verfahrensbeteiligten wird. Er wird also weder über den weiteren Verlauf des Verfahrens direkt informiert oder zu weiteren Stellungnahmen aufgefordert, noch kann er überhaupt irgend welche Anträge in dem Verfahren stellen, über die das Amt dann entscheiden müsste.

Ist das Erteilungsverfahren bereits abgeschlossen, das Patent also erteilt worden, gehen Einwendungen Dritter ins Leere. Das gerade erteilte Patent kann dann innerhalb einer vorgegeben Frist aber mittels eines Einspruchsverfahrens angegriffen werden. Dort wird der Einsprechende – im Gegensatz zu dem Dritten, der eine Einwendung eingereicht hat – zum Verfahrensbeteiligten mit allen Rechten und Pflichten.

In einem anhängigen Einspruchsverfahren können Dritte, also am Einspruchverfahren Unbeteiligte, ebenfalls jederzeit Einwendungen einreichen, werden aber auch dort nicht zu Beteiligten des Einspruchsverfahrens. Es gelten die weiter oben genannten Einschränkungen sinngemäß.

2s-ip Schramm Schneider Bertagnoll - Patent- und Rechtsanwälte Part mbB


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