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Beschränkungsverfahren

Im Beschränkungsverfahren kann das erteilte (deutsche oder europäische) Patent auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche beschränkt werden.

Ein Beschränkungsantrag vor dem Deutschen Patent- und Markenamt kann jederzeit (nach Patenterteilung) gestellt werden, selbst während eines anhängigen Einspruchs– oder Nichtigkeitsverfahrens.

Dagegen kann ein Beschränkungsantrag vor dem Europäischen Patentamt nicht gestellt werden, solange dort ein Einspruchsverfahren gegen das europäische Patent anhängig ist.

Über den Antrag entscheidet das betreffende Patentamt durch Beschluss.

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