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Abmahnung wegen Patentverletzung

Abmahnung wegen Patentverletzung und/oder Gebrauchsmusterverletzung – Bei einer vermuteten Patentverletzung und/oder Gebrauchsmusterverletzung kann der Schutzrechtsinhaber den vermeintlichen Verletzer mit einer Berechtigungsanfrage und/oder mit einer Abmahnung wegen Patentverletzung und/oder Gebrauchsmusterverletzung auf die Verletzung(en) hinweisen.

Berechtigungsanfrage

Bei einer vermuteten Schutzrechtsverletzung (Patentverletzung oder Gebrauchsmusterverletzung) kann der Schutzrechtsinhaber dem vermeintlichen Verletzer in einem ersten Schritt eine Berechtigungsanfrage zukommen lassen. Mit der Berechtigungsanfrage wird der vermeintliche Verletzer einerseits auf eine mögliche Patent- und/oder Gebrauchsmusterverletzung hingewiesen. Andererseits kann der Schutzrechtsinhaber den vermeintlichen Verletzer auffordern, ihm mitzuteilen, auf welcher Grundlage der Verletzer sich für berechtigt hält, die geschützte Erfindung zu nutzen.

Dieser Weg ist dann adäquat, wenn nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sicher ist, dass das Schutzrecht valide ist (etwa bei einem Gebrauchsmuster, das vom Patentamt ohne Sachprüfung eingetragen wird) oder tatsächliche eine Patent- / Gebrauchsmusterverletzung vorliegt. Bei einer Brechtigungsanfrage ist darauf zu achten, dass diese nicht als Abmahnung ausgelegt werden kann, was im ungünstigen Fall Kostenerstattungsansprüche des gegnerischen Anwalts auslösen kann.

Abmahnung wegen Patentverletzung und/oder Gebrauchsmusterverletzung

Alternativ oder zusätzlich (meist nach einer erfolglosen Berechtigungsanfrage) kommt die Abmahnung wegen Patentverletzung  oder Gebrauchsmusterverletzung in Betracht.

Mit der Abmahnung wegen Patentverletzung oder Gebrauchsmusterverletzung kann der Schutzrechtsinhaber den (vermeintlichen) Verletzer versuchen davon zu überzeugen, dass sein Verhalten rechtswidrig ist, also gegen das erteilte Patent oder gegen das Gebrauchsmuster verstößt. Gleichzeitig fordert er den Verletzer dazu auf, das patent- bzw. gebrauchsmusterverletzende Verhalten einzustellen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und gegebenenfalls Auskunft über die bisherigen Verletzungshandlungen zu erteilen. Ferner sollte der Verletzer  dazu verpflichtet werden, den bereits entstandenen Schaden oder den noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Ferner kann die Abmahnung auch eine Vertragsstrafe vorsehen.

Wer eine Patentverletzung tatsächlich begangen hat, sollte die geforderte Unterlassungserklärung (selbstverständlich nach eingehender Prüfung) in jedem Fall innerhalb der ihm gesetzten Frist abgeben. Eine Kürzung der in der Abmahnung angegebenen Vertragsstrafe ist in der Regel nicht empfehlenswert, weil dadurch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung ausgelöst werden können, was den Abmahnenden dann trotz der unterzeichneten Unterlassungserklärung zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung berechtigen kann. Wer die abgegebene Unterlassungserklärung einhalten will, braucht die angedrohte Vertragsstrafe ohnehin nicht zu fürchten.

Wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ist er nach ständiger Rechtsprechung auch verpflichtet, die beim Abmahnenden entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden. Für die Abmahnung in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen ist basierend auf diesem wirtschaftlichen Interesse eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz i.V.m. Nr. 2400 VV  als angemessen anerkannt.

Eine Abmahnung sollte möglichst erst dann ausgesprochen werden, wenn die Rechstverletzung (Patentverletzung bzw. Gebrausmusterverletzung) sehr sorgfältig geprüft wurde und der Abmahnende sich relativ sicher ist, dass der Verletzer tatsächlich rechtswidrig handelt. Unberechtigt ausgesprochene Abmahnungen können unter Umständen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und Schadenersatzansprüche des vermeintlichen Verletzers gegen den Abmahnenden auslösen.

Die oben aufgeführten Ansprüche  (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz,  etc.) gegen einen Verletzer können durch Klage (Patentverletzungsklage bzw. Gebrauchsmusterverletzungsklage) vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft alleine können unter bestimmten Voraussetzungen auch im Verfügungsverfahren geltend gemacht werden.

Sie möchten einen potentiellen Patentverletzer abmahnen oder haben selbst eine Abmahnung wegen Patentverletzung oder Gebrauchsmusterverletzung erhalten?

Sprechen Sie die Patentanwälte und Rechtsanwälte der Kanzlei 2s-ip, München / Ulm, an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Dr.rer.nat. Michael Schramm, Rechtsanwalt, European Patent Attorney
Dr.-Ing. Günther Schneider
, Patentanwalt, European Patent Attorney
Susanna Winter, Rechtsanwältin
Dipl.-Inf. Andreas Bertagnoll, Patentanwalt, European Patent Attorney

2s-ip Schramm Schneider Bertagnoll - Patent- und Rechtsanwälte Part mbB


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