Geruchsmarken
Grundsätzlich können nicht nur visuell wahrnehmbare Zeichen, sondern beispielsweise auch bestimmte Gerüche oder Düfte als Marke geschützt werden, sofern sie die erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen. Denn ein Geruch kann die Funktion einer Marke, also Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, erfüllen.
Die Eintragung von Geruchsmarken scheitert bisher in der Regel jedoch an dem Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit. Hierzu hat der EuGH in seiner Sieckmann Entscheidung (EuGH, Entscheidung vom 12.12.2002 – C-273/00) in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung ausgeführt, dass die graphische Darstellbarkeit einer Geruchsmarke nur dann gegeben ist, wenn sie sich mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch darstellen lässt und diese Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.
Nach der Rechtsprechung lässt sich mit den derzeit in betracht kommenden Mitteln eine hinreichende graphische Darstellung eines nicht visuell wahrnehmbaren Geruchs nicht erreichen. Das Europäische Gericht 1. Instanz hat beispielsweise eine Anmeldung als Geruchsmarke zurückgewiesen, die die Abbildung einer Erdbeere mit der Beschreibung “Duft einer reifen Erdbeere” enthielt, da es nicht nur einen einzigen Erdbeerduft gebe und demzufolge die Beschreibung weder eindeutig und präzise noch frei von subjektiven Wahrnehmbarkeiten sei (EuG, Urteil vom 27.10.2005, T-305/04, Eden SARL/HABM – Duft einer reifen Erdbeere).
Nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht ausreichend ist die Darstellung eines Geruchs in Form eines nur für Fachleute der Parfümindustrie verständlichen Farbcodes (dazu grundlegend HABM, Entscheidung vom 19.01.2004, R 186/2000-4 – Duftmarke). Entsprechend wurde auch die Eintragung der Geruchsmarke CTM 000521914 abgelehnt. Der Duft wurde beschrieben als „Note aus Grasgrün, Zitrusfrüchten (Bergamotte, Zitrone), Blumen (Orangenblüten, Hyazinthe), Rosen, Moschus“ und mittels eines Farbcodes dargestellt.
Dem Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit ebenfalls nicht gerecht wird die Angabe einer chemischen Formel, die bloße Beschreibung des Geruchs oder die Hinterlegung einer Geruchsprobe.
Das einzige Beispiel einer eingetragenen Gemeinschaftsgeruchsmarke (CTM 000428870) wurde im Jahr 2007 nach Nichtverlängerung gelöscht. Die Marke war als „Geruch von frisch gemähtem Gras, aufgetragen auf das Produkt“ eingetragen für Tennisbälle.