Eintragungsfähigkeit von Gattungsbezeichnungen
Gesetzliche Regelung im MarkenG
Anders als bei Domainnamen ist die Eintragung einer Gattungsbezeichnung oder einer beschreibenden Bezeichnung als Marke grundsätzlich unzulässig, da an ihnen ein Freihaltebedürfnis besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) . Die Eintragung nicht unterscheidungskräftiger Gattungsbezeichnungen oder beschreibender Angaben hätte zur Folge, dass diese Begriffe der freien Benutzbarkeit durch den Verkehr entzogen wären, da der Markeninhaber aufgrund seines Ausschließlichkeitsrechts die Benutzung des Zeichens durch andere verhindern könnte. Würde z.B. die Warengattung „Bier“ von einem Bierhersteller oder „Software“ durch ein Softwareunternehmen als Marke registriert werden, so bestünde die Gefahr, dass damit faktisch ein Vertriebsmonopol für die betreffende Warengattung geschaffen würde.
Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domainname
Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile in einem Urteil vom 17. Mai 2001 in Bezug auf den Domainnamen “mitwohnzentrale.de” die verbreitete Übung, Gattungsbegriffe als Internet-Adresse zu verwenden, als rechtmäßig anerkannt. Die Monopolisierung beschreibender Begriff als Domainnamen paßt – so der BGH – in keine der Fallgruppen, die die Rechtsprechung zur Konkretisierung des Verbots von “Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen” (§ 1 UWG) entwickelt hat, und gebe auch keinen Anlass zur Bildung einer neuen Fallgruppe. Allein mit dem Argument einer Kanalisierung der Kundenströme lasse sich eine Wettbewerbswidrigkeit nicht begründen.