Farbmarken

Nach der Rechtslage im Warenzeichengesetz (WZG) lehnte sowohl die Amtspraxis als auch die Rechtsprechung einen abstrakten Farbmarkenschutz ohne jede grafische Darstellung einer figürlichen Begrenzung ab.

Seit der ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Nr. 89/104/EWG vom 21. 12. 1988 (MRL) und ihrer Umsetzung ins deutsche Recht im Jahr 1995 ist die Schutzfähigkeit abstrakter Farben und Farbkombinationen als Marke auch im deutschen Recht grundsätzlich anerkannt (vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG).

Die Eintragungsfähigkeit einer abstrakten Farbmarke ist nicht vom Vorliegen besonderer abstrakter Schutzvoraussetzungen abhängig (so seit BGH, Beschluss vom 10.12.1998, I ZB 20/96 – Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschluss vom 25.03.1999, I ZB 23/98 – Farbmarke magenta/grau). Vielmehr muss eine Farbmarke, wie herkömmliche Markenformen auch, die allgemeinen Kriterien der Eintragungsfähigkeit erfüllen, um als Registermarke Schutz zu erlangen.

Folgende Eintragungsvoraussetzungen sind für Farbmarken von besonderer Bedeutung:

Die graphische Darstellbarkeit ist ein Grunderfordernis der Markenfähigkeit. Die Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit sind erfüllt, wenn diese es ermöglicht, das Zeichen genau zu identifizieren. Sie muss daher klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (grundlegend dazu EuGH, Urteil vom 6.05.2003, Rs. C-104/01- Libertel). Nach der Rechtsprechung genügt es für die Darstellung von abstrakten Farbmarken, wenn der Anmeldung ein Farbmuster der Farbe unter Bezeichnung der betreffenden Farbe nach einem international anerkannten Farbbezeichnungssystem (RAL-Farbregler, Pantone-System; HKS), das der Systematisierung und Standardisierung von Farben zu verschiedenen Zwecken dient, beigefügt wird (so bereits BGH a.a.O. – Farbmarke gelb/schwarz). Da ein gedrucktes Farbmuster zeitlichen Veränderungen ausgesetzt ist und daher nicht die geforderte Dauerhaftigkeit erfüllt, reicht die Hinterlegung eines Farbmusters ohne weitere Bestimmung der Farbe hingegen nicht aus.

Weiterhin begründet erst das Bestehen einer konkreten Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) sowie das Fehlen eines aktuellen und konkreten Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) der Farbe für die konkreten angemeldeten Waren oder Dienstleistungen die Eintragungsfähigkeit der Farbe als Marke.

Grundsätzlich gilt, dass Farbmarken im Hinblick auf die Unterscheidungskraft nicht anders zu beurteilen sind als herkömmliche Markenformen. Das bedeutet, dass an das Vorliegen der Unterscheidungskraft keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen als beispielsweise bei Wort- oder Wort-/Bildmarken und damit bereits jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Doch nach der Rechtsprechung des EuGH erkennt der Verkehr in Farben gewöhnlich nur bloße Gestaltungsmittel, weil Farben auf Waren oder Verpackungen idR lediglich als Dekoration und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis eingesetzt werden. Aus diesen Gründen bejaht der EuGH bei einer Farbe eine konkrete Unterscheidungskraft bislang nur unter „außergewöhnlichen Umständen auf spezifischen Märkten“.

Gerade bei der Verwendung von Farben ist auch das Freihaltebedürfnis von besonderer Bedeutung. Darunter versteht man in diesem Zusammenhang das Bedürfnis der Allgemeinheit, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird, dass eine Farbe vielmehr von allen frei verwendet werden kann. Eine Farbe ist dann zugunsten der Allgemeinheit freizuhalten, wenn entweder die Ware von Natur aus den beanspruchten Farbton aufweist, die Farbe etwa auf der Verpackung einen unmittelbar beschreibenden Sachhinweis auf die Beschaffenheit des Produkts vermittelt (bspw. als Symbolfarbe für eine bestimmte Geschmacksrichtung) oder vom angesprochenen Verkehr lediglich als dekoratives Gestaltungselement aufgefasst wird. Das Allgemeininteresse steht der Eintragbarkeit von Farbmarken daher insbesondere dann nicht entgegen, wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, beschränkt, der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist und die Farbzusammenstellung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen geeignet ist.

Wegen der vorgenannten Eintragungshindernisse werden abstrakte Farbmarken bisher in aller Regel nur kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen. In der Praxis besteht eine Regelvermutung der Eintragungsunfähigkeit abstrakter Farbmarken, was den Eintragungsgrundsätzen des Markenrechts zuwider läuft.

Der 27. Senat des BPatG hat sich dieser Regelvermutung widersetzt und entschieden, dass Farben nicht nur unter außergewöhnlichen Umständen und im Ausnahmefall einen Herkunftshinweis vermitteln können. Damit unterstreicht er, dass auch für Farbmarken keine anderen Beurteilungsmaßstäbe gelten als für andere Markenformen. Hinsichtlich der Unterscheidungskraft von Farbmarken sei darauf abzustellen, ob es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen so zu verwenden, dass es für den Verkehr herkunftshinweisend wirkt (BPatG, Beschluss vom 12.06.2012 – 27 W (pat) 105/11 – „RTL“). Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung eine Kehrtwende in der Eintragungspraxis abstrakter Farbmarken einläutet.

image_print