Die nachfolgende Entscheidungssammlung umfasst richtungsweisende Urteile und Verfügungen der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs zum Computerrecht bzw. IT-Recht.
Urteil vom 03.07.2012 – Rs. C-128/11
Leitsätze des Gerichts:
1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.
2. Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.
BGH: Vorlagebeschluss an EuGH hinsichtlich Zulässigkeit des Vertriebs “gebrauchter” Softwarelizenzen
Beschluss vom 03.02.2011 – I ZR 129/08
Leitsätze des Gerichts:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, “rechtmäßiger Erwerber” im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG?
2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat?
3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage bejaht wird: Kann sich auch derjenige, der eine “gebrauchte” Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als “rechtmäßiger Erwerber” nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?
Urteil vom 27.01.2011 – VII ZR 133/10
Leitsätze des Gerichts:
a) Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.
b) Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.
Urteil vom 04.03.2010 – III ZR 79/09
Leitsätze des Gerichts:
Zur rechtlichen Einordnung eines “Internet-System-Vertrags”, der die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation (Website) des Kunden sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet für einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand hat.
Zur Frage der Wirksamkeit einer Klausel, die in einem “Internet-System-Vertrag” eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet.
Urteil vom 03.07.2008 – 6 U 1818/06
Leitsatz der Redaktion:
Da die wirksame Weiterübertragung von Nutzungsrechten nach § 34 Abs. 1 S. 1 UrhG die Zustimmung des Urhebers voraussetzt, kann der Ersterwerber einer Software die Nutzungsrechte hieran nicht wirksam auf einen Zweiterwerber übertragen, wenn der Softwarehersteller dem Ersterwerber lediglich einfache und nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt hat.
Urteil vom 08.08.2007 – 12 U 26/07
Leitsätze der Redaktion:
Verpflichtet sich ein Unternehmen, eine Standard- und Spezialsoftware zu liefern und zu installieren, mit der der Datenaustausch zwischen dem Warenwirtschaftssystem des Bestellers und jenen seiner Kunden ermöglicht werden soll, so obliegen dem Unternehmen bereits bei Vertragsabschluss besondere Beratungs- und Aufklärungspflichten.
Hierzu gehört die Feststellung, ob sämtliche Voraussetzungen für die angestrebte Datenaustausch-Lösung gegeben und ob die zu verbindenden Warenwirtschaftssysteme kompatibel sind.
Urteil vom 12.07.2007 – 7 O 5245/07
Leitsätze der Redaktion:
Der Betreiber einer Website, über die ein VoIP-Telefon vertrieben wird, kann als Störer in Anspruch genommen werden, wenn die Firmware dieses Geräts Programmbestandteile enthält, die der GNU General Public License (“GPL”) unterfallen, und der Vertrieb ohne Beifügung des entsprechenden Sourcecodes und des Lizenztexts der GPL erfolgt.
Dies gilt auch dann, wenn dem Telefon ein Beiblatt beigelegt ist, das auf die verwendete der GPL unterstellten Software verweist und eine Internetadresse enthält, unter der sich die Quelltexte abrufen lassen, denn eine solche Möglichkeit sieht die GPL nur für Software vor, die über das Internet vertrieben wird.
Urteil vom 15.11.2006 – XII 120/04
Leitsatz:
BGB § 535
Zur Rechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen eines ASP-Vertrages.
LG München I: GPL, Open Source
Urteil vom 19.05.2004 – 21 O 6123/04
Leitsatz:
Die für die Lizenzierung von Open-Source Software einschlägige General Public Licence (GPL) stellt keinen Verzicht auf den Urheberrechtsschutz dar und ist mit deutschem AGB-Recht vereinbar. Die GPL sieht vor, dass sich der Verwender verpflichtet, seinerseits die kostenfreie Weiterverbreitung unter Hinweis auf die Geltung der GPL als Nutzungsvoraussetzung zu übernehmen. Wird auf die Geltung der Open-Source Lizenz nicht hingewiesen, kann dem Verwender die Nutzung und Weiterverbreitung untersagt werden.
Anmerkung:
Vorliegend hatte das LG München I in einem Rechtsstreit um einen Unterlassungsanspruch eines Softwareentwicklers nach § 97 UrhG bzgl. einer von ihm unter der General Public Licence (GPL) vertriebenen Software, gegen ein Unternehmen, welches diese Software als Teil ihres Produktes ohne Beachtung der Lizenzbedingungen der GPL zum Download anbot, über diesen zu befinden.
Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist, dass das Unternehmen nicht Inhaberin von Nutzungsrechten an der Open Source Software geworden ist, wobei zwei Fälle denkbar sind. Entweder hatte das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt ein Nutzungsrecht erworben oder die einmal eingeräumten Nutzungsrechte sind wieder an den Softwareentwickler gemäß Ziffer 4 GPL zurückgefallen.
Ziffer 4 der GPL lautet:
„Sie dürfen das Programm nicht vervielfältigen, verändern, weiter lizenzieren oder verbreiten, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung ist nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz. Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen.“
Da beide Varianten auf Grund der Verbreitungsform der Software über das Internet nicht eindeutig voneinander unterschieden werden können, prüfte das LG, ob die Lizenzbedingungen Bestandteil der dinglichen Einigung geworden sind bzw. hätten werden könnten, wobei diese als AGB einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB zu unterziehen waren und insbesondere ein Scheitern der dinglichen Einigung an nichtigen AGB-Klauseln (§ 306 Abs.2 BGB) zu untersuchen war. Dabei kam es vor allem auf die Frage an, ob Ziffer 4 GPL, die bei einem Verstoß gegen die in Ziffer 2 normierten Verhaltenscodex einen automatischen Rechterückfall vorsieht, den Vertragspartner des Verwenders nicht ungemessen beteiligt im Sinne von § 307 Abs.1 Satz 1 BGB).
Ziffer 2 der GPL lautet:
Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes Datenwerk gemäß Paragraph 2) als Objectcode oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben – vorausgesetzt, dass Sie außerdem eine der folgenden Leistungen erbringen:
a. Liefern Sie das Programm zusammen mit dem vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren Quelltext auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium aus, wobei die Verteilung unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 erfolgen muss. Oder:
b. Liefern Sie das Programm zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang gültigen schriftlichen Angebot aus, jedem Dritten eine vollständig maschinenlesbare Kopie des Quelltextes zur Verfügung zu stellen – zu nicht höheren Kosten als denen, die durch den physikalischen Kopiervorgang anfallen -, wobei der Quelltext unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium weitergegeben wird. Oder:
c. Liefern Sie das Programm zusammen mit dem schriftlichen Angebot der Zurverfügungstellung des Quelltextes aus, das Sie selbst erhalten haben. (Diese Alternative ist nur für nicht-kommerzielle Verbreitung zulässig und nur, wenn Sie das Programm als Objectcode oder in ausführbarer Form mit einem entsprechenden Angebot gemäß Absatz b erhalten haben.)
Das LG sah in dem automatischen Rechterückfall, wie sogleich auszuführen ist, keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs.1 Satz 1, da die Folgen ähnlich wie bei einer rein schuldrechtlichen Beschränkung vorwiegend den Vertragspartner des Urhebers betreffen und die Verkehrsfähigkeit der Rechte kaum beeinträchtigt ist. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass Ziffer 4 GPL einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB insgesamt nicht standhielte, so wäre fraglich, ob der Vertrag dann nicht im Ganzen nach § 306 Abs.3 UrhG unwirksam ist, da die Unwirksamkeit der Klausel die offene Weiterentwicklung des Software gefährdete und ein Grundprinzip der Open-Source betroffen wäre, mit der Folge, dass in solchen Fällen keine dingliche Einigung zu Stande gekommen ist und somit jegliche Nutzung der Software rechtswidrig ist. Gegen die Beurteilung des automatischen Rechterückfalls als unangemessene Benachteiligung führte das LG folgende Argumente an:
Die Ziffer 4 GPL stellt zwar keine nach § 31 Abs.1 S.2 UrhG zulässige Beschränkung des Nutzungsrechts dar, da eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechts (§ 17 Abs.1 UrhG) wegen der damit verbundenen möglichen Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der betreffenden Werkstücke nur in Betracht kommt, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt und die Regelungen in Ziffer 2 GPL diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Eine Konstruktion über eine auflösend bedingte dingliche Einigung, die für den Fall, dass der Lizenznehmer sich nicht an die Vertragspflichten hält, einen automatischen Rechterückfall vorsieht ist aber mit § 31 Abs.1 S.2 UrhG vereinbar, da dingliche Rechtsgeschäfte grundsätzlich nicht bedingungsfeindlich sind und die Gefahr einer Umgehung des § 31 UrhG, auch im Fall einer mehrstufigen Handelskette, wo grds. zu befürchten ist, dass jeder Verstoß gegen irgendwelche Verhaltenspflichten dazu führt, dass Software von Nichtberechtigten vervielfältigt und/oder weitergegeben wird, nur bedingt besteht, da die Bedingungen ausdrücklich vorsehen, dass die Lizenzen Dritter nicht beendet werden, solange diese die GPL voll anerkennen und befolgen.
Der Softwareentwickler hatte somit einen Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG gegen das Unternehmen auf Grund fehlender Nutzungsrechte, da diese auf Grund der Verletzung von Ziffer 4 GPL nicht wirksam übertragen wurden oder zumindest mit Verletzung automatisch an den Rechteinhaber zurückgefallen sind.
Urteil vom 24.10.2002 – I ZR 3/00
Leitsatz:
Der BGH entschied, dass eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf begrenzte Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht, den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt.
Urteil vom 06.07.00 – I ZR 244/97
Leitsatz:
Ein Softwarehersteller, der eine Software zu einem günstigen Preis mit der Bestimmung in den Handel gibt, dass diese an den Endverbraucher nur zusammen mit der Veräußerung einer Hardware veräußert werden darf, kann einem Händler, zu dem er keine Vertragsbeziehung unterhält, nicht verbieten, dass dieser die Software isoliert ohne Hardware veräußert.
LG Köln: Haftung für virenverseuchte Diskette
Urteil vom 21.07.1999 – 20 S 5/99
Leitsatz:
Ein Schadensersatzanspruch wegen Vireninfizierung durch Übersenden einer virenverseuchten Diskette besteht dann nicht, wenn dem Absender der Diskette zum Zeitpunkt des Übersendens die Tatsache der Vireninfektion nicht bekannt war. Eine Verantwortlichkeit wegen Nichtinstallation einer sog. “fire-wall” im Computersystem des Absenders ist nicht begründet.