Urheberschutz von Software

Computerprogramme zählen seit der Urheberrechtsnovelle aus dem Jahre 1985 zu den ausdrücklich geschützten urheberrechtlichen Werkarten. Nachdem vor der europäischen Harmonisierung des Softwareschutzes durch die Computerprogrammrichtlinie sehr hohe Hürden für das Eingreifen des Urheberrechtsschutzes von Software aufgestellt worden waren und der Schutz daher nur von einem sehr kleinen Teil aller Softwareprodukte erreicht wurde, hat sich die Rechtslage nach Umsetzung der EG-Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 14.5.1991 gewandelt.

Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes von Software ist nun nach allgemeiner Ansicht nicht mehr, daß bei der Gestaltung eines Programmes das „handwerkliche Durchschnittskönnen eines Programmentwicklers erheblich überschritten wird“, sondern es genügt, wenn das Schaffen eines Programmierers individuelle Züge aufweist, wobei das entscheidende Merkmal zur Feststellung des individuellen Schaffens bei der Erstellung einer Software in der Sammlung (Problemanalyse), der Einteilung (Strukturierung) und Anordnung des Materials, d.h. der Informationen und Anweisungen besteht. Dies bedeutet, daß nicht nur komplexere Software urheberrechtlichen Schutz genießt, sondern auch eher einfache Computerprogramme vom Schutz erfaßt werden.

Vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen bleibt lediglich die wegen äußerst einfacher Strukturierung mit dem Schlagwort „Banalprogramme“ zu fassende Trivialsoftware, also alle Programme, die sich in einer technisch-mechanischen Aneinanderreihung von vorbekanntem Material erschöpfen, die zum Gemeingut gehören oder vollständig auf rein alltäglicher Programmierarbeit beruhen. Zu beachten ist allerdings, daß Ideen, allgemeine Lehren und Methoden vom Urheberrechtsschutz nicht erfaßt werden.

Wie auch sonst bei den Werken mit wissenschaftlichem und technischen Inhalt wird auch bei Computerprogrammen die Einbeziehung des Inhalts in den Schutzumfang nur in begrenztem Umfang zugelassen. Als nach allgemeiner Ansicht nicht schutzfähig wird danach der Algorithmus (siehe Softwareschutz) angesehen, wobei Uneinigkeit besteht, was unter dem Begriff des Algorithmus zu verstehen. Während die Rechtsprechung ihn als die im Datenverarbeitungsprogramm berücksichtigte, sich auf einen vorgegebenen Rechner beziehende Rechenregel bezeichnete, geht ein Teil der Literatur davon aus, daß der Algorithmus mit dem Programm weitgehend identisch sei und daher nicht von vornherein vom Urheberrechtsschutz ausgenommen werden dürfe.

Vertriebsbindungen
[siehe OEM-Software und Upgradeklausel]

Vervielfältigungsverbot
[siehe Dongle]

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