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Fernabsatz

Begriff des Fernabsatzvertrages. Der Begriff des Fernabsatzvertrages bezeichnet einen Vertrag zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen (hiervon umfasst sind Dienst-, Werk-, Werklieferungs-, Partnerschafts- und Maklerverträge), der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt.

Vertragsparteien: Verbraucher und Unternehmer. Bezüglich der Verbrauchereigenschaft gelten keine Besonderheiten: Verbraucher iSd § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Daher ist es auch unerheblich, ob sich ein Kunde online bestellte Ware an seine Büroanschrift senden lässt und die Rechnung auf die Firmenanschrift aufgemacht ist. Für die Verbrauchereigenschaft ist nur entscheidend, für welchen Zweck die Ware erworben wird, vgl. das Urteil AG Hamburg-Wandsbek vom 13.06.2008 – Az.: 716A C 11/08.

Bei der Frage hingegen, wann eBay-Verkäufer als “Unternehmer” gelten, kann eine Abgrenzung im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Nach der Legaldefinition des § 14 BGB ist Unternehmer, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dabei ist für eine gewerbliche Tätigkeit ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt Voraussetzung, ohne dass es auf die Frage der Gewinnerzielungsabsicht ankommt.

Zur Abgrenzung privater und gewerblicher Verkaufstätigkeit auf der Handelsplattform eBay finden sich in einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.03.2007 – 6 W 27/07) einige Kriterien: die Einrichtung eines “eBay Shops”, die Anzahl der Bewertungen in Relation zum Zeitraum der Tätigkeit, die Zahl aktueller Verkäufe, das Anbieten ausschließlich von Neuwaren, das Auftreten als “PowerSeller” etc..

Fernkommunikationsmittel iSv § 312b Abs. 2 BGB sind solche Kommunikationsmittel, die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspartner eingesetzt werden, neben Internet und E-Mail zählen dazu also auch “klassische” Fernkommunikationsmittel wie Telefon und Fax, sowie die herkömmliche Katalogbestellung und Teleshopping.

Gesetzlich geregelt ist der Fernabsatzvertrag in den §§ 312b ff. BGB und in § 1 BGB-InfoV. Zentrale Punkte beim Fernabsatzvertrag sind die vom Unternehmer zu beachtenden Informationspflichten vor Vertragsschluss sowie ein Widerrufsrecht (bzw. Rückgaberecht) des Verbrauchers nach Vertragsschluss.

Ausnahmen. Die Vorschriften über den Fernabsatzvertrag finden keine Anwendung auf Geschäfte, die nicht “im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems” (§ 312b Abs. 1 BGB) getätigt werden. So z.B. wenn der Unternehmer regelmäßig nur im direkten Kundenkontakt verkauft und ausnahmsweise nach vorheriger Verhandlung eine Bestellung per E-Mail zulässt. Weitere gesetzliche Ausnahmen finden sich in § 312b Abs. 3 BGB. So greifen die Regeln u.a. nicht bei Verträgen über Fernunterricht, Time-Sharing (§ 481 BGB), Versicherungen (hier gelten Sonderregelungen des VVG), und die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen
Bedarfs (vgl. § 312b Abs. 2 Nr. 5 BGB).

Informationspflichten beim Fernabsatz. Bereits vor Vertragsschluss muss der Unternehmer den Verbraucher nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV über zahlreiche Details klar und verständlich informieren, vgl. § 1 Nr. 1 bis 12 BGB-InfoV.

So muss der Verbraucher u.a. informiert werden über

  • die Identität (hierzu zählen, wenn vorhanden, auch das Unternehmensregister und die zugehörige Registernummer) sowie die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,
  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags bei Dauerschuldverhältnissen,
  • etwaige Leistungsvorbehalte sowie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,
  • den Preis der Ware, einschließlich aller Steuern und Preisbestandteile (vgl. auch § 1 PAngV), sowie
  • ggfs. zusätzlich anfallende Liefer- oder Versandkosten,
  • Zahlungs- und Liefermodalitäten sowie
  • das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat

Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt, können also neben den o.g. Pflichten bestehen, vgl. § 312c Abs. 4 BGB. Bei Finanzdienstleistungen gelten besondere Informationspflichten, § 312c Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 BGB-InfoV. – Exkurs: die Reformbestrebungen auf europäischer Ebene sehen eine Beschränkung der vorvertraglichen Informationen vor, so müsste zukünftig z.B. nur über das Bestehen, nicht aber die Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts informiert werden.

Art und Weise der Information. Die Informationen müssen klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Nach hM kann die “verständliche” Information auch in englischer Sprache erfolgen, sofern sich auch der Verbraucher bei der Vertragsanbahnung der englischen Sprache bedient hat. Weil der Verbraucher die Informationen ohne vorherige Einholung von Rechtsrat verstehen können muss, hat der Unternehmer juristische Fachbegriffe ggf. zu erläutern, so wie es zB auch die Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV vorsieht (“…in Textform (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail)”). Nicht zu unterschätzen ist auch das ungeschriebene Erfordernis, die Informationen mediengerecht darzustellen, ohne den Verbraucher zu benachteiligen. Die Widerrufsbelehrung in einer externen Grafikdatei zur Verfügung zu stellen, reicht daher beispielsweise nicht aus, vgl. LG Berlin, Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07. Denn der Inhalt der verlinkten Datei könnte jederzeit – auch während des Angebotszeitraumes – geändert werden, ohne dass dem Verbraucher dies bewusst wird.

Rechtzeitige Bereitstellung der Informationen. Rechtzeitig ist die Information, wenn der Verbraucher sie vor Vertragsabschluss zur Kenntnis nehmen kann und genügend Zeit verbleibt, um keine übereilte Entscheidung treffen zu müssen. Dabei kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an, je nach der Fallgestaltung wird auch die Informationsübermittlung direkt vor Vertragsschluss ausreichen. Beim Internet-Vertrieb hat es sich als praktische Gepflogenheit ausgeprägt, den Verbraucher im workflow der Bestellung zwingend an den Pflichtangaben “vorbeizuführen”, also vor Vertragsschluss eine oder mehrere Webseiten zwischenzuschalten, die die Informationen nach § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV enthalten. Ensprechend liegt regelmäßig ein Verstoß gegen die Informationspflicht vor, wenn der Unternehmer die Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen “versteckt”, so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2006 – 6 U 129/06. Sollen die Informationen z.B. zum Widerrufsrecht lediglich über einen Link angeboten werden, muss es sich hierbei um einen “sprechenden Link” handeln, so das OLG Frankfurt a.M. in vorgenannter Entscheidung. Das bedeute, dass die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann.

Für die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten urteilte der BGH (Urteil vom 04.10.2007 – I ZR 143/04): weil der durchschnittliche Internetnutzer beim Onlineshopping mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechne, genüge es, wenn die fraglichen Informationen “alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss”.

Die o.g. Informationen nach § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV müssen bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher nochmals in Textform (§ 126b BGB) mitgeteilt werden. Zusätzlich regelt § 1 Abs. 4 BGB-InfoV bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen besondere Informationspflichten bzgl. Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die für über ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie Informationen über Kundendienst und geltende
Gewährleistungs- und Garantiebedingungen. Diese Informationen können nicht vor Zugang der Vertragserklärung des Verbrauchers erfüllt werden, weil der Zweck der Pflichten – die zuverlässige Aufklärung des Verbrauchers über seine Möglichkeiten zur Lösung vom Vertrag – durch eine Information im u.U. lange zurückliegenden Anbahnungsstadium nicht erfüllt werden kann.

Bezüglich § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV hat der BGH mit Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 22/05, klargestellt, dass mit den dort genannten “geltende(n) Gewährleistungs- und Garantiebedingungen” nur vorgegeben ist, dass besondere, zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsbedingungen – und nicht auch die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften – von der Informationspflicht erfasst sein sollen. Nur hieran habe der “Verbraucher ein besonderes Interesse, weil er sich über rechtsgeschäftlich vereinbarte Regelungen nur bei seinem Vertragspartner informieren” könne. Dagegen bestehe selbst unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften weder ein besonderes Schutzbedürfnis noch ein besonderes Interesse des Verbrauchers an einem speziellen Hinweis, dass die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften gelten und welchen Inhalt diese haben.

Folgen der Verletzung der Informationspflichten. Kommt der Unternehmer seinen Informationsverpflichtungen nicht nach, können Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsvereine nach dem UKlaG auf Unterlassung klagen. Zudem drohen Abmahnungen durch Konkurrenten, wenn im Verstoß gegen Informationspflichten gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß liegt.

Rechtsprechung: 

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