Dispute-Eintrag
Voraussetzungen des Dispute-Eintrags. Um zu verhindern, dass eine Domain während eines anhängigen Rechtsstreits an Dritte weiterübertragen werden kann, besteht für den Inhaber von Kennzeichen- und Namensrechten gem. § 2 Abs. 3 DENIC-Domainbedingungen die Möglichkeit, einen Domainnamen mit einem sog. Dispute-Eintrag zu belegen.
Voraussetzung des Dispute-Eintrags ist, dass der Kennzeicheninhaber gegenüber der DENIC nachweist (z.B. durch Vorlage einer Markenurkunde oder eines Handelsregisterauszuges), dass
„ihm ein Recht an der Domain zukommen mag, und erklärt, dieses gegenüber dem Domaininhaber geltend zu machen“.
Da die DENIC keine Prüfung der bestehenden Rechtsansprüche des Antragstellers vornimmt, bedarf es keiner Begründung der geltend gemachten Ansprüche. Es genügt im Regelfall vielmehr die Behauptung, dass die Registrierung oder Benutzung des Domainnamens eine Schutzrechtsverletzung begründet. Für den Dispute-Eintrag sind keine Gebühren zu entrichten
Folgen des Dispute-Eintrags. Der Dispute-Eintrag bewirkt, dass der mit einem Dispute-Eintrag belegte Domainname vom Domaininhaber zwar weitergenutzt werden kann, jedoch gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 der DENIC-Registrierungsbedingungen eine Übertragung des Domainnamens an Dritte für den Zeitraum eines Jahres ausgeschlossen ist. Die Löschung des Domainnamens hat zur Folge, dass der im Dispute-Eintrag genannte Prätendent automatisch als Inhaber nachrückt. Eine Verlängerung des Dispute-Eintrags um ein weiteres Jahr setzt voraus, dass gegenüber der DENIC der Nachweis erbracht wird, dass das gerichtliche Verfahren zwischen den Parteien noch nicht beendet ist.
Zeitliche Befristung. Der Dispute-Eintrag ist auf ein Jahr befristet, kann auf Antrag des Inhabers des Dispute-Eintrags jedoch verlängert werden, sofern nachgewiesen wird, dass der Rechtsstreit noch nicht beendet ist. . Der Dispute-Eintrag wird gelöscht, sobald der Streit mit dem Domaininhaber beendet ist. Die Löschung des Domainnamens führt dazu, dass der im Dispute-Eintrag genannte Prätendent automatisch als Inhaber nachrückt.
Schutz gegen unberechtigte Dispute-Einträge. Der von einem Dispute-Eintrag betroffene Domaininhaber kann sich gegen einen rechtswidrigen Dispute-Eintrag gerichtlich zur Wehr setzen.
Entgegen der vom OLG Köln, MarkenR 2006, 292 – investment.de, vertretenen Anicht ist allerdings nicht die auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Leistungsklage des Domaininhaber gegen den Antragsteller des Dispute-Eintrags auf Erklärung der Löschung des Dispute-Eintrags gegenüber DENIC e.G. die richtige Klageart, sondern hat der Domaininhaber negative Feststellungsklage erheben und beantragen, festzustellen, dass die Registrierung und/oder Benutzung des Domainnamens nicht die Rechte des Antragstellers des Dispute-Eintrag verletzt.
Die ohne sachlichen Grund veranlasste Blockierung eines Domainnamens durch einen Dispute-Eintrag stellt entgegen der Ansicht des OLG Köln keinen Eingriff in ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar. Zwar verweist das OLG Köln zu Recht auf die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2004 (BVerfG GRUR 2005, 261 – ad-acta.de), in dem das vertragliche Nutzungsrecht an dem Dmainnamen als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG qualifiziert wurde. Das Bundesverfassungsgericht weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Inhaber des Domainnamens „entgegen vereinzelter Literaturstimmen“ weder das Eigentum an der Internet-adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain erwirbt, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Dem Inhaber des Domainnamens stehe vielmeh nur ein vertragliches, relativ wirkendes Nutzungsrecht zu (BverfG GRUR 2005, 261 – ad-acta.de).
Einem solchen vertraglichen Nutzungsrecht stellt aber nach der deliktsrechtlichen Dogmatik gerade kein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und damit auch kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar (vgl. dazu Bornkamm, Der Prätendentenstreit im Domainrecht, in Festschrift für Tilmann Schilling, 31, 37 ff.).
Führt die negative Feststellungsklage zum Erfolg, genügt es, die rechtskräftige Entscheidung der DENIC e.G. vorzulegen und zur Löschung des Dispute-Eintrags aufzufordern.
Rechtsprechung:
- OLG Köln MarkenR 2006, 292 – investment.de
- OLG Nürnberg, Urteil vom 5.6.2001, Az. 3 U 817/01, JurPC Web-Dok. 357/2002 – haug.de
- LG Köln, Urteil vom 08.05.2009, Az. 81 O 220/08 – Schutz bei unberechtigtem Dispute-Eintrag (“welle.de”)
- LG Köln, Urteil vom 4.8.2005, Az. 84 O 22/05 – Löschung eines unberechtigten Dispute-Eintrags
Weitere Infos:
- Abmahnung bei Konflikten wegen der Registrierung und Benutzung von Domainnamen
- Haftung der DENIC für rechtswidrige Domain
- Einstweilige Verfügung bei Konflikten wegen der Registrierung und Benutzung von Domainnamen
- Prozesskosten bei Konflikten wegen der Registrierung und Benutzung von Domainnamen
- Haftung und Funktion des Domain-Parking-Providers