Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen. Sowohl bei der Online-Werbung als auch beim Online-Vertrieb ist jeder Diensteanbieter, soweit er Telemedien geschäftsmäßig anbietet, verpflichtet, auf seiner Website oder sonstigen Online-Präsenz für den Benutzer einzelne in § 5 TMG genannte Informationen ständig verfügbar zu halten. Diese sollen dem Internetnutzer helfen, sich über Identität und Beschaffenheit des Anbieters des Internetangebots klar zu werden und ihm im Konfliktfall einen Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung bieten. Das Erfordernis der Geschäftsmäßigkeit wird bei gewerblichen Unternehmen vermutet, ist aber nicht gleichzusetzen mit Gewerbsmäßigkeit, sondern bereits dann erfüllt, wenn es sich bei der Online-Präsenz um eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Betätigung handelt. Etwas anderes kann laut LG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10) für eine vorübergehend eingerichtete “Baustellenseite” eines Internetauftritts gelten, da eine bloße Vorschalt- bzw. Wartungsseite nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen habe. Weit gefasst ist der Begriff der Telemedien. Nach § 1 Abs. 1 TMG sind darunter alle Informations- und Kommunikationsdienste zu verstehen, die nicht Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk sind. Daher gilt die Kennzeichnungspflicht für Blogs, Online-Shops, Auktionsplattformen, Chatrooms und grds. auch für sämtliche private Websites, es sei denn – wie mit Blick auf § 55 Abs. 1 RStV argumentiert werden kann – sie dienen “ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken”. Nach einem Urteil des LG Aschaffenburg kann die Impressumspflicht auch bei einem kommerziell genutzten Facebook-Profil bestehen, wenn die dort unterhaltene Seite z.B. zu Marketingzwecken oder zur Unternehmensdarstellung genutzt wird.
Vorvertragliche Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen oder weitergehende Informationspflichten bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten nach dem Rundfunkstaatsvertrag, z.B. § 55 Abs. 2 RStV, sind von den Kennzeichnungspflichten nach dem TMG zu unterscheiden und bleiben gemäß § 5 Abs. 2 TMG unberührt, können also neben den Pflichten aus § 5 Abs. 1 TMG zu erfüllen sein.
Folgende Informationen muss ein Diensteanbieter gemäß § 5 Abs. 1 TMG abrufbar halten:
- Namen und Anschrift. Bei natürlichen Personen besteht der Name aus dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Die Angabe des Künstlernamens kann ausreichen, wenn der Anbieter unter diesem zweifelsfrei zu identifizieren ist. Bei juristischen Personen sowie bei Personenhandelsgesellschaften, die juristischen Personen gemäß § 2 S. 2 TMG gleichstehen, ist der Name die handelsrechtliche Firmenbezeichnung iSd §§ 18 ff. HGB. Für die durch das MoMiG neu geschaffene, seit dem 01.11.2008 mögliche haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft – hierbei handelt es sich um eine GmbH ohne bestimmtes Mindestkapital mit Ausschüttungsbeschränkung für die Gewinne, um das Mindeststammkapital im Lauf der Zeit anzusparen – gilt gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG, dass in der Firma abweichend von § 4 GmbHG die Bezeichnung “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder “UG (haftungsbeschränkt)” zu führen ist. Als Anschrift ist eine ladungsfähige Anschrift im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO anzugeben, die Postleitzahl, Ort, Strasse und Hausnummer enthält. Da die Zustellung einer Klageschrift an eine Postfachadresse nicht möglich ist, reicht die Angabe eines Postfaches oder einer E-Mail-Adresse nicht aus.
- Angabe von Vertretungsberechtigten. Juristische Personen und ihnen nach § 2 S. 2 TMG gleichgestellte Handelsgesellschaften sind verpflichtet, ihre Vertretungsberechtigten zu benennen. Bei einer Mehrzahl von Vertretungsberechtigten sind alle anzugeben, sofern Gesamtvertretung besteht, bei Einzelvertretung dürfte die Angabe eines einzelnen Vertretungsberechtigten genügen.
- Angaben über die Möglichkeit einer schnellen Kontaktaufnahme. Erforderlich ist mindestens die Angabe der E-Mail-Adresse. Die Frage, ob darüber hinaus immer eine Telefonnummer anzugeben ist, hatten mehrere Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt, bevor jüngst der EuGH mit Urteil vom 16.10.2008 – C‑298/07 entschied, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein elektronisches Kontaktformular ausreichen kann. Angesichts der in dieser Entscheidung vom EuGH formulierten engen Voraussetzungen – höchstens 60 Minuten zur Beantwortung von Anfragen über ein Mailformular, im Einzelfall doch die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme – erscheint die Angabe einer Telefonnummer im Regelfall sinnvoller. Gegen die Verwendung einer kostenpflichtigen Rufnummer bestehen keine Bedenken, solange die damit verbundenen speziellen Kennzeichnungspflichten eingehalten werden, so z.B. bei 0180er-Nummern. Bei diesen Nummern handelt es sich um sog. “Service-Dienste” (vor dem 01.03.2010 “Geteilte-Kosten-Dienste”), für die die §§ 66a ff. TKG u.a. eine detaillierte Preisangabenpflicht vorsehen, die ihrerseits an ein Umgehungsverbot (§ 66l TKG) gekoppelt ist.
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde des Anbieters, soweit er einer behördlichen Zulassung bedarf (gilt beispielsweise für Spielhallenbetreiber, Gastronomiebetriebe, Bauträger, Makler und Versicherungsunternehmen). Damit soll dem Nutzer die Möglichkeit gegeben werden, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Anbieter zu erkundigen bzw. ggfs. zu beschweren. Obgleich nach dem Gesetzeswortlaut keine Pflicht besteht, die konkrete Adresse der Aufsichtsbehörde zu nennen, ist es empfehlenswert, diese im Zweifel aufzuführen oder einen Link auf die entsprechende Behörden-Website zu setzen.
- Angaben zur Eintragung in ein Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister einschließlich der Registernummer (auch ausländische Registereintragungen und entsprechende Registernummern, falls einschlägig). Dabei müssen die gebräuchlichen Abkürzungen “HRA” bzw. “HRB” für Abteilung A bzw. B des Handelsregisters nicht weiter erläutert werden, da dies über den Schutzzweck von § 5 Abs. 1 Ziffer 5 TMG hinausginge, so zuletzt das Urteil des LG Bonn vom 22.12.2009, Az. 11 O 92/09.
- wenn vorhanden die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG bzw. der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO
- Angaben zur Höhe des Gesellschaftskapitals sind gem. § 35a GmbHG freiwillig. Werden hierzu Angaben gemacht, was z.B. bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem relativ hohen Stammkapital Sinn machen kann, so müssen nach § 35a Abs. 1 S. 2 GmbHG das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden
- ist der Diensteanbieter eine Kapitalgesellschaft (AG, KGaA oder GmbH), die sich in der Abwicklung oder Liquidation befindet, die Angabe hierüber
Zusätzliche Informationspflichten bestehen für die Vertreter der sog. freien Berufe sowie sonstiger Berufe, bei denen das Führen eines bestimmten Titels Voraussetzung für die Berufsausübung ist. So muss die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, genannt werden, sowie die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (hier genügt die Benennung der Gesetze und Verordnungen bei Setzen eines Links auf die entsprechende Fundstelle).
Platzierung der Informationen. Hinsichtlich der Art und Weise, wie diese Informationen in der Anbieterkennzeichnung verfügbar zu halten sind, bestimmt § 5 Abs. 1 TMG, dass sie “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein müssen. Leicht erkennbar ist die Seite der Anbieterkennzeichnung noch, wenn sie optisch problemlos wahrnehmbar z.B. unter der Bezeichnung “Kontakt” oder “Impressum” zu finden ist. Als unmittelbar erreichbar gelten Informationen, wenn sie – so schon der BGH (Urteil vom 20.07.2006 – I ZR 228/03) zum damals geltenden § 6 TDG – nicht mehr als zwei Klicks von der Startseite entfernt sind, und beispielsweise nicht nur in den AGB “versteckt” sind, da nach ständiger Rechtsprechung ein gesonderter Menüpunkt erforderlich ist, vgl. das Urteil des LG Berlin vom 01.10.2002 – 16 O 531/02. Um das Kriterium “ständig verfügbar” zu erfüllen müssen die Informationen kompatibel mit gängigen Browsern darstellbar und dauerhaft einsehbar sein, ohne dass hierfür zusätzliche Software benötigt wird. Von einer Anbieterkennzeichnung im PDF- oder Flash-Format ist daher abzuraten.
Folgen fehlender oder unvollständiger Anbieterkennzeichnung. Wer seiner Kennzeichnungspflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Ein Verstoß kann gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 TMG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Zudem riskiert ein Diensteanbieter kostenpflichtige Abmahnungen von Mitbewerbern, wenn in der fehlerhaften Anbieterkennzeichnung zugleich ein Wettbewerbsverstoß liegt, der einen Unterlassungsanspruch nach sich zieht.
Wann das Unterlassen einer Angabe als wettbewerbswidrig einzustufen ist, beurteilt die Rechtsprechung nicht einheitlich. Das OLG Hamm tendiert dazu, dass seit Inkrafttreten der “UGP-Richtlinie” (Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005) fehlende Angaben zum Handelsregister und der Registernummer als erheblicher Verstoß zu werten sind, so der Beschluss vom 13.03.2008 – I-4 U 192/07. Dies gelte erst recht, seitdem das neue UWG am 30.12.2008 in Kraft getreten sei, spätestens seit diesem Zeitpunkt kann eine fehlende Handelsregister- und UmsatzsteuerID-Nr. in der Anbieterkennzeichnung nicht als Bagatellverstoß gesehen werden, so zuletzt das OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009 – 4 U 213/08. Anders hatte dies in Bezug auf die vorschriftswidrige Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG in der Anbieterkennzeichnungsah noch das KG Berlin (Beschluss vom 11.04.2008 – 5 W 41/08) beurteilt.
Unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht können auch Betreiber von Kleinanzeigenportalen verpflichtet sein, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass geschäftsmäßige Anbieter nicht gegen § 5 Abs. 1 TMG verstoßen, so das OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.10.2008 – 6 U 139/08.
Rechtsprechung:
- EuGH, Urteil vom 16.10.2008 – C‑298/07 – Keine Telefonnummer im Impressum erforderlich
- BGH, Urteil vom 20.07.2006 – I ZR 228/03 – Anbieterkennzeichnung im Internet
- OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009 – 4 U 213/08 – fehlende Handelsregister- und UmsatzsteuerID-Nr. in der Anbieterkennzeichnung sind kein Bagatellverstoß
- OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.10.2008 – 6 U 139/08 – Überwachung von Impressumsverstößen auf Kleinanzeigenportal
- OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 13.03.2008 – I-4 U 192/07 – Impressumsverstoß ist grds. keine Bagatelle
- LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10 – keine Anbieterkennzeichnungspflicht bei einer bloßen Vorschalt- bzw. Wartungsseite eines Internetauftritts
- KG Berlin, Beschluss vom 11.04.2008 – 5 W 41/08 – Bagatellgrenze des § 3 UWG bei falschem Impressum
- LG Berlin, Urteil vom 01.10.2002 – 16 O 531/02 – Gestalterische Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG