Standardverträge und einzelne Vertragsklauseln, die für mehrere Geschäfte Verwendung finden sollen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) unterliegen dem Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz). Das AGB-Gesetz greift bereits ein, wenn die Verwendung eines Vertragstexts oder einzelner Vertragsbestimmungen für mehr als drei bis fünf Geschäfte vorgesehen ist.
Das AGB-Gesetz beschränkt den Gestaltungsspielraum von Verträgen in mannigfacher Hinsicht erheblich. Zahlreiche Bestimmungen, die in Einzelverträgen ohne weiteres wirksam wären, werden durch das AGB-Gesetz unwirksam. Insbesondere Haftungsbegrenzungen, Einschränkungen der Gewährleistungsrechte und insbesondere auch Beschränkungen der Nutzungsrechte wie CPU-Klauseln und Weitergabeverbote sind mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für mehrere Geschäfte vorformuliert sind, nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich.
Standardverträge bedürfen daher sorgfältiger Ausarbeitung im Hinblick auf die differenzierten Vorgaben des AGB-Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Dringend abzuraten ist von der häufig anzutreffenden Praxis, Vertragstexte ausländischer Mutter- oder auch Tochtergesellschaften ungeprüft zu übernehmen. Diese werden regelmäßig den strengen Vorgaben des AGB-Gesetzes, das eine deutsche Besonderheit darstellt, nicht gerecht und sind daher häufig in weiten Teilen unwirksam. Für den Abschluß von Geschäften größerer Bedeutung empfiehlt es sich aus Sicht des Softwareanbieters generell, keine bereits bei ihm vorhandenen Standardverträge zu benutzen, sondern eine individuelle Vereinbarung zu treffen und damit dem Anwendungsbereich des rigiden AGB-Gesetzes zu entgehen.