Vertragliche Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen
Die Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen über das Internet ist nach wie vor umstritten. Wie im traditionellen Geschäftsverkehr gilt auch im elektronischen Geschäftsverkehr, dass diese sowohl gegenüber dem Verbraucher als auch im unternehmerischen Verkehr nach der Maßgabe der §§ 145 ff. BGB rechtsgeschäftlich erfolgen muss. Durch bloßes Einloggen des Nutzers ohne vorherigen rechtsgeschäftlichen Kontakt zwischen Verwender bzw. Anbieter und Nutzer können Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Geltung erlangen, da hierdurch noch keine vertragliche Beziehung zwischen dem Nutzer und dem Anbieter entsteht. Die Homepage eines Anbieters ist als bloße Aufforderung zum Vertragsschluss (sog. invitatio ad offerendum) zu werten, sofern nicht im Einzelfall aufgrund der konkreten Leistungsbeschreibung und der unbedingten Bereitschaft des Anbieters, an jedermann zu leisten, ein Angebot zu erkennen ist.
Problematisch kann die rechtsgeschäftliche Einbeziehung der AGB auch dann sein, wenn erst in der Bestellung durch den Nutzer der Antrag auf Abschluss des Vertrages zu sehen ist. Die Einbeziehung der AGB über die Annahmeerklärung käme in diesem Fall zu spät. Nach den Grundsätzen der Auslegung gem. § 133, 157 BGB kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Bestellung unter Einbeziehung der AGB erfolgen soll. Dem Diensteanbieter ist daher zu raten, dass er bei der Gestaltung der Website in die vorformulierte Erklärung des Nutzers den Antrag auf Einbeziehung der AGB aufnimmt.
Übersendung der AGB per Telefax oder Briefpost
Ebenfalls problematisch kann der Einbezug der AGB sein, wenn diese dem Nutzer erst nach oder mit Vertragsabschluss zugefaxt oder per Briefpost zugesandt werden, sofern der Nutzer nicht vorher die Möglichkeit der Einsicht- und Kenntnisnahme bei Vertragsabschluss hatte. Allenfalls ist hier ähnlich wie bei telefonischen Vertragsabschlüssen daran zu denken, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass der Nutzer den ihm nachträglich zur Verfügung gestellten AGB nicht widerspricht. Eine nachträgliche Einbeziehung der AGB, etwa durch Zusendung von schriftlichen Unterlagen oder per E-Mail wäre als Angebot auf Änderung des Vertrages zu qualifizieren
Im übrigen richtet sich die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Verhältnis zu einem Verbraucher auch im elektronischen Geschäftsverkehr nach der zwingenden Bestimmung § 305 Abs. 2 BGB. Danach werden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann wirksam einbezogen, wenn der Verwender der AGB beim Vertragsschluss den Verbraucher ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweist, ihm die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und der Verbraucher sich mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt.
“Ausdrücklich” ist ein Hinweis, wenn er so angeordnet und gestaltet ist, das ein Durchschnittskunde ihn selbst bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht übersehen kann. Verdeckte oder versteckte Hinweise reichen nicht aus, vielmehr ist erforderlich, dass der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und übersichtlich erfolgt.
Das Erfordernis der “Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme” nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt darüber hinaus voraus, dass die AGB auf der Homepage des Verwenders deutlich abrufbar sind und nicht mühevoll nach ihnen gesucht werden muss. Ausreichend für den Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme ist es, wenn sich auf der Bestellseite oder der Homepage in deutlich sichtbarer, gegebenenfalls durch besondere Farben, Unterstreichungen oder Schrifttypen hervorgehobener Hyperlink auf die AGB befindet oder aber der Hinweis auf die AGB auffällig in das Bestellformular integriert oder dem Bestell-Button unmittelbar vorgestellt wird, so dass der Besteller nicht dorthin gelangen kann, ohne den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben.
Zum Kriterium der zumutbaren Kenntnisnahme im Sinne des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB zählt des weiteren die mühelose Lesbarkeit und Verständlichkeit des Inhalts. Übermäßiger Kleindruck ist ebenso zu vermeiden wie eine ungewöhnliche Schriftart, wobei zu beachten ist, dass die Darstellung des AGB auf dem Bildschirm des Kunden auch davon abhängt, welche Browsereinstellungen von diesem verwendet werden.
Erfordernis der Ausdruckmöglichkeit
Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Anzeige allein am Bildschirm genügt oder auch die Ausdruckmöglichkeit gegeben sein muss. Bei kurzen AGB wird allgemein davon ausgegangen, dass es für eine zumutbare Kenntnisnahme ausreicht, wenn der Kunde sie nur am Bildschirm lesen kann. Demgegenüber wurde in der früheren Rechtssprechung zur Verwendung von AGB in Btx-Systemen teilweise vertreten, dass bei AGB, die länger als eine Seite sind, eine zumutbare Kenntnisnahme nur bei einer vorhandenen Ausdruckmöglichkeit besteht. Die Rechtsprechung zur Verwendung von AGB im Rahmen des Btx-Systems ist auf die Verwendung von AGB’s im Internet nicht übertragbar, da für den Nutzer beim Online-Handel im WWW anders als bei der Verwendung im Btx-System in der Regel die Möglichkeit besteht, über die Navigationssoftware (“Browser”) die angezeigte Seite zu speichern und die AGB “offline” zur Kenntnis zu nehmen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass die Rechsprechung sich mit der bloßen Möglichkeit der Abspeicherung nicht begnügen wird und zusätzlich fordert, dass dem Internetnutzer auch die Möglichkeit, gegeben werden muss, diese auszudrucken. Solange eine gerichtliche Klärung der Frage aussteht, empfiehlt es sich daher, dem Kunden sowohl den Download als auch den Ausdruck der AGB zu ermöglichen.