Begriff der Neuheit
Das Gesetz schützt nur neue Muster oder Modelle, also solche Gestaltungen, die im Zeitpunkt der Anmeldung den inländischen Fachkreisen weder bekannt waren noch bei zumutbarer Beachtung einschlägiger Gestaltungen bekannt sein konnte.
Will also etwa ein Webdesigner prüfen, ob seine Websitegestaltung neu ist, so sind sämtlichen Websitegestaltungen und sonstigen Werbemittel, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, zu berücksichtigen. Da auch die von ausländischen Servern abrufbar gehaltenen Websites im Inland wahrnehmbar sind, können auch diese der Neuheit und damit der Schutzfähigkeit entgegenstehen.