Arbeitnehmermuster
Inhaber eines Design (früher: Geschmacksmuster) ist derjenige, der das Muster oder Modell geschaffen hat. Von diesem sog. Schöpferprinzip wird jedoch bei angestellten Designern oder Grafikern oder Bildhauern abgewichen. Wird ein Muster oder Modell im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses im Auftrage oder für die Rechnung des Arbeitgebers angefertigt, so gilt der Arbeitgeber als der Inhaber des Musters oder Modells, es sei denn es wurde im Vertrag etwas anderes bestimmt. Im Unterschied zum Urheberrecht kann also der Arbeitgeber unmittelbar Inhaber des Musterrechts werden, ohne sich die Nutzungsrechte vom Designer einräumen lassen zu müssen.