Eine zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Vergütungsvereinbarung oder eine einseitige Vergütungsfestsetzung durch den Arbeitgeber sind unwirksam, wenn sie in erheblichem Maße unbillig sind.
Erhebliche Unbilligkeit liegt im Regelfall vor, sobald die nach den Vergütungsrichtlinien korrekt bemessene Vergütung die an den Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Vergütung um das Doppelte über- oder unterschreitet.
Der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer muss sich auf die Unbilligkeit berufen.
Achtung: Die Frist zur Berufung auf Unbilligkeit endet mit Ablauf von sechs Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Erklärung ist formgebunden.