Als Folge der Inanspruchnahme ist der Arbeitgeber verpflichtet, die gemeldete Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts (d.h. Patent oder Gebrauchsmuster) in Deutschland anzumelden. Anmeldungen im Ausland ist der Arbeitgeber berechtigt vorzunehmen.
In ausländischen Staaten, in denen er Schutzrechte nicht erwerben will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und muss ihm auf Verlangen den Erwerb von Auslandsschutzrechten ermöglichen.