Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber

Sofern der Arbeitgeber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht in Textform erklärt, dass er die Erfindung freigibt, gilt sie als in Anspruch genommen (konkludente Inanspruchnahme der Diensterfindung). Dann gehen alle Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über.

Frei wird die Diensterfindung mithin dann, wenn der Arbeitgeber dies in Textform erklärt.

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