Die Art und Höhe der Vergütung für die Erfindung soll grundsätzlich durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. Für diese Vereinbarung ist keine Form vorgeschrieben. Wenngleich Schriftform natürlich unbedingt vorzuziehen ist, kann eine entsprechende Vereinbarung auch mündlich oder stillschweigend durch konkludentes Verhalten geschlossen werden.
Kommt eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande, hat der Arbeitgeber die Vergütung einseitig festzusetzen. Dieser Festsetzung kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von zwei Monaten widersprechen. Tut er das nicht, wird die Festsetzung verbindlich.