2s-ip-print-header

Arbeitnehmer­erfinderrecht

Wir beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer umfassend zum Arbeitnehmererfinderrecht.

Arbeitgeber

Arbeitgeber begleiten wir bei der Inanspruchnahme einzelner Diensterfindungen wie auch bei dem Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit dem Arbeitnehmer bzw. der Festsetzung einer angemessenen Erfindervergütung nach den Vergütungsrichtlinien zum Arbeitnehmererfindergesetz. Dabei hängt unsere Mitwirkung grundsätzlich nicht davon ab, ob auch schon die zugehörigen Schutzrechtsanmeldungen durch unsere Patentanwälte ausgearbeitet werden. Insgesamt reicht unser Leistungsspektrum bei Arbeitgebern bis hin zur vollständigen Organisation des betriebsinternen Erfindungswesens. Hierzu gehören auch die Erarbeitung formalisierter Abläufe und Musterschreiben für die Meldung und Inanspruchnahme von Erfindungen.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer vertreten wir in erster Linie bei der Durchsetzung einer angemessenen Erfindervergütung. Dabei gehen der streitigen Auseinandersetzung vor der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen oder den ordentlichen Gerichten zumeist umfassende Bemühungen zur einvernehmlichen außergerichtlichen Einigung mit dem Arbeitgeber voraus. Diese Verhandlungen begleiten wir je nach Sachlage auch als unsichtbare Berater im Hintergrund. Regelmäßig stimmen wir mit unseren Mandanten Vorgehen und Verhandlungslinie gegenüber dem Arbeitgeber umfassend ab. Wir entwerfen Schreiben an den Arbeitgeber oder wirken an eigenen Entwürfen des Mandanten mit.

Nach unserer Erfahrung ist es in Arbeitnehmererfinderangelegenheiten für beide Seiten, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, regelmäßig vorteilhaft, wenn ein Dissens über die Erfindervergütung nach Möglichkeit einvernehmlich und diskret abgewickelt wird, wobei letzteres insbesondere unternehmensintern gilt. Daher ist unsere Tätigkeit, solange Verhandlungen nicht endgültig gescheitert sind, zunächst immer auf eine erfolgreiche Streitschlichtung ausgerichtet.

Was die gerichtliche Klärung von Arbeitnehmererfinderangelegenheiten anbelangt, verfügen wir durch unsere laufende Tätigkeit in derartigen Verfahren über profunde Erfahrung. Wir sind daher nicht zuletzt mit den Spruchkörpern, die bei den einschlägigen Gerichten für diese Streitsachen ausschließlich zuständig sind, bestens vertraut.

Schließlich ist auch mit Blick auf Arbeitnehmererfinderangelegenheiten die echte Integration von juristischen und technischen Kompetenzen hervorzuheben, die uns auszeichnet. Nicht selten sind in Arbeitnehmerstreitsachen nämlich genuin patentrechtliche Fragen streitentscheidend, wie etwa die Beurteilung, ob der Arbeitgeber die Erfindung des Arbeitnehmers überhaupt benutzt, bzw. was die für die Bestimmung des Erfindungswerts relevante Bezugsgröße ist.

Wenn Sie eine konkrete Frage zum Arbeitnehmererfinderrecht haben, sprechen Sie unsere auf das Recht der technischen Schutzrechte spezialisierten Patentanwälte und Rechtsanwälte an. Die Anwälte der Kanzlei 2s-ip, München / Ulm, stehen Ihnen gerne zur Verfügung:

2s-ip Schramm Schneider Bertagnoll - Patent- und Rechtsanwälte Part mbB


München
Ulm
Postfach 86 02 67
81629 München
T +49 (0) 89/59 90 80-0
F +49 (0) 89/59 90 80-22
Magirus-Deutz-Str. 12
89077 Ulm
T +49 (0) 731/14 11 31-90
F +49 (0) 731/14 11 31-99
Cuvilliésstr. 14a
81679 München
mail@2s-ip.com
www.2s-ip.com
ulm@2s-ip.com
www.2s-ip.com