Angriffs- oder Verteidigungsmittel, eine Klageänderung oder eine Verteidigung mit beschränkten Patentansprüchen, die das Patentgericht nicht nach § 83 Abs. 4 PatG zurückgewiesen hat, können auch im Berufungsverfahren nicht zurückgewiesen werden. Der BGH stellt damit klar, dass der Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht hinter dem des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht zurück bleiben kann, das BPatG also mit seiner Zulassung (bzw. unterbliebenen Zurückweisung) von neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln den Rahmen für den Prüfungsumfang des BGH setzt. … >>